Sie erfahren in diesem Artikel:
- Warum Kaminöfen nicht grundlegend verboten werden.
- Welche Kaminofen - Modelle von der Stillegung betroffen sind.
- Welche gesetzlichen Grundlagen gelten.
- Ob es Ausnahmen für bestimmte Öfen gibt.
- Was Sie tun können, um die Stilllegung zu umgehen.
- Wie Partikelfilter das Problem lösen können.
- Wann ein neuer Kaminofen sinnvoll ist.
Welche Kaminöfen dürfen nach 2024 noch betrieben werden?
Wichtig: Es gilt KEIN generelles Kaminofen-Verbot ab 2024! Solange Ihr Ofen die in der BImSchV festgelegten Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte einhält, dürfen Sie ihn weiterhin betreiben. Für die Zulassung nach 2024 muss Ihr Schornsteinfeger allerdings einen Nachweis über die Einhaltung der Werte verlangen. Diesen Nachweis können Sie entweder durch eine Bescheinigung des Herstellers oder durch eine Einzelmessung erbringen. Falls Ihr Holzofen die Abgas-Grenzwerte überschreitet, müssen Sie den Ofen entweder nachrüsten, austauschen oder stilllegen.

Bundesimmissionsschutzgesetz - Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Hintergrund der neuen Bestimmungen für Kaminöfen ist das Bundesimmissionsschutzgesetz, genauer die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV).
Diese Verordnung regelt die Anforderungen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, wie sie in Privathaushalten und im Kleingewerbe üblich sind.
Mit der letzten Novelle 2010 wurden 2 Stufen definiert:
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BImSchV Stufe 1 betrifft Öfen, die zwischen 21. März 2010 und 31. Dezember 2014 errichtet wurden. Hier greifen folgende
Schadstoff-Grenzwerte: 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,075 g/m³ Feinstaub. -
BImSchV Stufe 2 gilt für Kaminöfen, die ab 1. Januar 2015 betrieben werden. Bei diesen Feuerungsanlagen gelten mit 1,25
g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub strengere Grenzwerte.
Für bestehende Anlagen, die vor 2010 in Betrieb gegangen sind, wurden eigene Grenzwerte definiert, die mit Übergangsfristen in Kraft treten. Diese Werte liegen bei 4 g/m3 Kohlenmonoxid und 0,15 g/m3 für Feinstaub. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen richten sich nach dem Baujahr:
Ende 2020 waren Öfen betroffen, die vor 1995 errichtet wurden. Ab Dezember 2024 sind nun Kaminöfen fällig, die zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2010 in Betrieb gingen.
Für welche Öfen gilt die BImSchV?
Grundsätzlich sind von den genannten Grenzwerten ab 2024 Feuerungsanlagen zur Einzelraumbefeuerung betroffen, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle betrieben werden. Genauer spricht die Verordnung von ummauerten Feuerstätten mit einer Leistung von mindestens vier Kilowatt.
Im Wesentlichen zählen dazu Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine. Ein gesetzliches Verbot gilt ab Ende 2024 für alle vor dem 21. März 2010 errichteten Öfen, welche mehr als die festgelegten Emissionen ausstoßen. Auch wenn Sie keinen Nachweis über die Grenzwerte erbringen, dürfen Sie Ihren Holzofen ab diesem Zeitpunkt nicht weiter betreiben.

Gibt es Ausnahmen für die Austauschpflicht?
Ja, der Gesetzgeber hat Ausnahmen von der Austausch- oder Stilllegungs-Pflicht definiert. Diese gelten auch dann, wenn Ihr Ofen die Emissionen überschreitet. Ausgenommen sind:
- offene Kamine, die nur gelegentlich verwendet werden
- historische Kamine oder Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden und noch immer an Ort und Stelle stehen
- Einzelraumfeuerungsanlagen, wenn die Wohneinheit ausschließlich über diesen Ofen oder Kamin beheizt wird (nach entsprechendem Antrag)
- Grundöfen (also Wärmespeicheröfen wie Kachelöfen, die vor Ort handwerklich gesetzt wurden)
- Herde und Backöfen mit einer Wärmeleistung unter 15 kW
Woher weiß ich, wie viel Feinstaub mein Kaminofen ausstößt?
Bei neueren Kaminen liefert der Hersteller in der Regel automatisch eine Bescheinigung über die Emissionswerte mit. Ist diese nicht mehr vorhanden, können Sie sich vom Hersteller die entsprechenden Daten zusenden lassen. Alternativ ist auch eine Recherche in der Online-Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. möglich.
Bei älteren Feuerstätten ist es oft schwierig, die Schadstoffwerte auf diesem Weg herauszufinden. In einem solchen Fall können Sie Ihren Schornsteinfeger mit einer Messung beauftragen.

Was passiert, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden?
Falls Sie die gesetzliche Vorschrift nicht einhalten, wird Ihnen Ihr Schornsteinfeger Ende 2024 eine Frist setzen. In dieser können Sie Ihren alten Kaminofen nachzurüsten, auszutauschen oder stillzulegen. Tun Sie das nicht, muss der Schornsteinfeger das Ordnungsamt verständigen. Es drohen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro.
Partikelfilter zum Nachrüsten
Um für Ihren betroffenen Kamin eine Zulassung nach 2024 zu erhalten, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können beispielsweise einen Feinstaub-Partikelabscheider an Ihrem Kaminofen installieren. Diese gibt es für den Innen- als auch für den Außenbereich. Feinstaub-Filter für den Innenbereich werden direkt am Rauchrohr angeschlossen, solche für den Außenbereich am Schornstein.
Geringe Emissionen durch neue Öfen
Da Partikelabscheider etwas kostenintensiver sind, kommt es in vielen Fällen günstiger, wenn Sie Ihren alten Kaminofen durch ein neues Modell austauschen. Neue Kaminöfen halten von vornherein die in der Verordnung festgelegten Emissionswerte ein. Sollten Sie Ihren alten Ofen weder nachrüsten noch austauschen wollen, müssen Sie den Kamin stilllegen.

Gibt es für einen neuen Kaminofen staatliche Förderungen?
Einfache Kaminöfen, die mit Scheitholz beheizt werden, sind nicht förderfähig. Staatliche Förderungen gibt es dagegen für Pelletöfen, die wasserführend sind und Wärme in die zentrale Heizung einspeisen. Voraussetzung ist, dass der Pelletofen automatisch bestückt wird und ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde. In Neubauten ist außerdem ein Staubabscheider Pflicht. Bis zu 35 Prozent der Kosten können Sie sich im günstigsten Fall erstatten lassen.
Mehr Informationen zur staatlichen Förderung von Pelletöfen finden Sie auch in unserem Blogartikel: BAFA Förderung für wasserführende Pelletöfen!