Schornsteinfegergesetz: Was bedeutet "Freie Wahl des Kaminkehrers"?
2013 wurde das Schornsteinfegerhandwerksgesetz erlassen. Bis dahin wurde Hausbesitzern der Schornsteinfeger nach Bezirk zugewiesen. Mit der Änderung des Schornsteinfegergesetzes wurde der Markt geöffnet und Kaminkehrer können nun auch frei und Bezirks-unabhängig arbeiten. Die Kunden haben somit beim Beauftragen freie Wahl. Der Wettbewerb ist jedoch eingeschränkt. Bestimmte Aufgaben dürfen nur vom Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Welche das sind und was Sie bei einem eventuellen Wechsel beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Alles zum Thema Schornsteinfegergesetz
Schornsteinfeger Zuständigkeit
Seitdem das Schornsteinfegergesetz 2013 vom Schornsteinfeger-Handwerksgesetz abgelöst wurde, wird das Schornsteinfegerwesen in unterschiedliche Tätigkeitsfelder geteilt. Dadurch werden die für das Schornsteinfegerwesen relevanten Zuständigkeiten für hoheitliche und wettbewerbliche Aufgaben im Gesetz geregelt. So sind per Gesetz die hoheitlichen Tätigkeiten (z. B. Abnahme Kaminofen) ausschließlich für die Bezirksschornsteinfeger vorbehalten, während wettbewerbliche Tätigkeiten (z. B. Schornstein Kehren) auch von frei ausgewählten Fachmännern ausgeführt werden können.
Bezirksschornsteinfeger
Ein Bezirksschornsteinfeger ist laut SchfHwG §8 (1): "wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist". Er wird Ihrem Haushalt also automatisch zugewiesen, um die hoheitlichen und wettbewerbsfähigen Aufgaben auszuführen. Er nimmt neue Anlagen ab, macht die Feuerstättenschau, stellt den Feuerstättenbescheid aus und führt das Kehrbuch. Dabei müssen die staatlich beauftragten Kaminkehrer alle Tätigkeiten nach den in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzten Gebühren abrechnen.
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf demnach alle Tätigkeiten übernehmen, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören. So darf er auch Anlagen selbst einbauen mit der Einschränkung, dass er die Anlage dann nicht selbst abnehmen darf. Der Kunde muss sich hierfür einen anderen Bezirksschornsteinfeger suchen. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger behält diese Position zudem nur für sieben Jahre. Anschließend wird der Kehrbezirk neu vergeben. Der bisherige Amtsinhaber wird zudem gesperrt. Für eine Frist von zwei Jahren darf er keinen Bezirk übernehmen. Dies soll "Bezirks-Hopping" verhindern. Außerdem soll ausgeschlossen werden, dass der bevollmächtigte Schornsteinfeger doch wieder ein faktisches Monopol aufbaut.
Freier Schornsteinfeger
Freie Anbieter dürfen alle wettbewerblichen Tätigkeiten ausführen. Ihre Preise unterliegen dabei keinerlei Zwängen durch Gesetze, sondern können zwischen dem Kunden und dem Kaminkehrer ausgehandelt werden.
Folgende Aufgaben dürfen die freien Anbieter übernehmen:
- Emissionsüberprüfungen
- Kehrungen
- Beratungen aller Art zu Themen wie Heizung, Kaminofen, Energieverbrauch, etc.
- Baumaßnahmen planen und durchführen
- Messungen der Verbrennungsqualität von Feuerungen
- Kontrolle und Reinigung der Lüftungsanlagen zur Erhaltung der Lufthygiene
- Fachgerechte Entsorgung der Ablagerungen in den Feuerstätten sowie Rohren
Dabei muss der freie Kaminkehrer alle Daten auf gesetzlich vorgeschriebene Weise festhalten.
Freie Wahl des Kaminfegers
Die freie Auswahl unterliegt also den Einschränkungen und gilt nur für die wettbewerblichen Aufgaben. Dies bedeutet, dass Sie den Bezirksschornsteinfeger weiterhin regelmäßig sehen. Die Feuerstättenschau muss beispielsweise alle sieben Jahren durchgeführt werden, manchmal sogar öfter. Soll der Feuerstättenbescheid zwischendurch geändert werden, muss diese Arbeit öfter verrichtet werden. Hinzu kommen Besuche zur Kontrolle der Arbeiten freier Kaminkehrer in Form von Bau- oder Reinigungsmaßnahmen innerhalb von 14 Tagen nach deren Erledigung. Messergebnisse geben die freien Anbieter eigenständig weiter.
Hinweis
Haben Sie Probleme mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger? Wenden Sie sich an die zuständige Innung, meistens findet sich eine Lösung.
Schornsteinfeger wechseln
Möchten Sie wechseln, sollten Sie mehrere Angebote einholen. Nur so können Sie als Kunde den Wettbewerb voll zu Ihrem Vorteil nutzen. Der Wechsel ist nicht kompliziert. Sie kontaktieren die Anbieter, schildern, welche Arbeiten erledigt werden sollen (beispielsweise jährliche Messungen) und bitten um einen Preisvorschlag. Anschließend beauftragen Sie den Kaminkehrer, dessen Angebot Sie am meisten überzeugt.
Im Zuge des Wechsels gibt es allerdings einige Punkte, die Sie bedenken sollten:
- Die durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bestimmte Pflicht, Arbeiten innerhalb festgelegter Fristen durchführen zu lassen, besteht weiterhin. Früher haben die bevollmächtigten Kaminkehrer darauf geachtet und eigenständig gehandelt. Wenn Sie sich für einen freien Schornsteinfeger entscheiden, fällt diese Pflicht Ihnen zu.
- Der freie Kaminkehrer sollte bei der Handwerkskammer gelistet sein.
- Wählen Sie einen Anbieter aus dem europäischen Ausland, sollte dieser beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gelistet sein.
- Die Qualifikationen sollten offensichtlich sein.
- Denken Sie zudem daran, dass manche Brandschutzversicherungen Vorgaben bei der Wahl des Schornsteinfegers sowie den Intervallen machen, in denen bestimmte Arbeiten erledigt werden müssen. Überprüfen Sie dies vor einem Wechsel.
Häufige Fragen zum Thema Schornsteinfegergesetz
Seit der Einführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes 2013 dürfen Hausbesitzer für alle nicht-hoheitlichen Aufgaben wie Kehrungen, Emissionsmessungen oder Energieberatungen frei wählbare Anbieter beauftragen. Die hoheitlichen Aufgaben – wie die Feuerstättenschau oder die Abnahme neuer Anlagen – bleiben weiterhin dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
Freie Anbieter im Schornsteinfegerwesen dürfen alle wettbewerbsorientierten Leistungen übernehmen. Dazu gehören unter anderem die Überprüfung von Emissionen, das Reinigen von Abgaswegen, Beratungen zur Energieeffizienz sowie Messungen und kleinere bauliche Maßnahmen. Wichtig ist, dass alle Ergebnisse dokumentiert und gesetzeskonform weitergegeben werden.
Ein Anbieterwechsel ist einfach, erfordert aber Eigenverantwortung. Eigentümer müssen selbst auf die Einhaltung gesetzlicher Fristen achten, da diese früher durch den Bezirksschornsteinfeger überwacht wurden. Achten Sie darauf, dass der neue Anbieter bei der Handwerkskammer registriert ist. Bei ausländischen Dienstleistern ist ein Eintrag beim BAFA notwendig. Auch Versicherungsbedingungen sollten vor dem Wechsel überprüft werden.


Franke, 04.02.23 10:06
Sehr geehrte Damen und Herren, mit welcher Kündigungsfrist kann ich meinen Schornsteinfeger wechseln. Der jetzige hat seine Pflichten nicht erledigt, so das mein Haus , in meiner Abwesenheit,durch die Polizei zwangsgeöffnet wurde. Dieser Vorgang wurde durch einen Rechtsanwalt geklärt und durch die Zahlung der anfallenden Kosten durch den Schornsteinfeger liegt ein Schuldbekenntnis vor. Darauf hin habe ich den Schornsteinfeger fristlos g kündigt. Nicht n besteht er auf weitere Kehrung n bis Ende 2023 Welche Fristen gibt es für den Hauseigentümer zur Kündigung d s Schornsteinfegers. Ein schriftlicher Vertrag besteht nicht. Ich hatte ihn gefragt und er hat bei mir gekehrt. Vielen Dank Franke
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Franke,
das ist ärgerlich. Dennoch können und wollen wir hier keine Rechtsberatung anbieten. Eventuell wäre die Schornsteinfeger-Innung Ihres Bundeslandes der richtige Ansprechpartner. Wir drücken Ihnen die Daumen!
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
Quintus Arrius, 10.06.21 12:46
Hallo, wir möchten eine Gas-Hybrid-Anlage installieren, deren Gas-Luft-Abgas-System (landläufig Schornstein) durch die Wand ins Freie geführt und nicht durchs Haus oder über das Dach geführt werden soll. Alle gängigen Vorschriften wie FeuV, TRGI sind problemlos einzuhalten.Das LAS ist vom Hersteller zertifiziert, die Innung und das Bauamt haben nichts dagegen... nur der Bezirksschornsteinfeger hat Bauchschmerzen, da er solche Bauausführungen für sehr unüblich hält und das Risiko scheut, wenn da jemand in 10 Jahren kommt... oder einen Dammbruch,..dann kommen noch mehr auf solche Ideen, befürchtet er. Die Diskussion zieht sich nun schon 2 Jahre hin und mein Heizungsbauer braucht eine Entscheidung, wie er nun das LAS bauen soll. Wie kann ich den BSM freundlich auf meine Seite bringen, so dass wir endlich weiter machen können? Es zeigt sich hier die Schwäche einer einzigen Instanz. Danke für die Hilfe.
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Herr Arrius,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Bedauerlicherweise können wir in diesem Fall nicht wirklich weiterhelfen. Wenn der Hersteller die Machbarkeit bestätigt hat, sollte es eigentlich kein Problem geben, dass der Schornsteinfeger das nicht genehmigen kann.
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
Syrke Hörnemann, 29.01.21 16:52
Guten Tag, sie schreiben, dass nach sieben Jahren der Bezirksschornsteinfeger wechselt. Wie kann ich herausfinden wer nun zuständig ist? Der jetzige Schornsteinfeger ist sehr unzuverlässig, er wirft Karten mit Terminen ein und kommt dann nicht. Auch bei telefonischen Absprachen kommt das immer wieder vor. Da ich mir jedesmal frei nehmen muss, ist dies mehr als ärgerlich. Außerdem besteht er jedesmal auf Barzahlung und hat nie Wechselgeld dabei. So kommt man auch zu Trinkgeld. Genervte Grüße
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Guten Tag Herr Hörnemann,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Bei Problemen mit dem Schornsteinfeger wenden Sie sich bitte an die Schornsteinfeger-Innung.
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
Guenther Schmeisser, 20.11.20 11:04
Ich möchte den derzeitig für uns zuständigen Bezirksschornsteinfeger Wechseln.Was muss ich tun?
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Guten Tag Herr Schmeisser,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wenn Sie mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger unzufrieden sind, wenden Sie sich an die zuständige Innung, meistens findet sich eine Lösung.
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
Susanne Mersin, 28.06.20 18:42
Hallo, wir haben ein Gewerbe mit Holzkohleofen. Seit 11 Jahren kommen regelmäßig Schornsteinfeger, die immer damit zufrieden waren und nie etwas beanstandet haben. Unser jetziger Bezirksschornsteinfeger sagt, dass er uns keine Bescheinigung geben könnte, er könnte die Verantwortung nicht übernehmen, da unser Schornstein gerade hoch geht, wir haben aber einen Flammenschutzfilter. Leider ist die Abnahme auch nicht auffindbar. Ist das denn alles so rechtens? Warum haben 4 Schornsteinfeger nichts zu bemängeln und der jetzige ist dagegen. Können wir da etwas gegen tun? Vielen Dank für die Antwort. Mitvfreundlichen Grüßen Susanne Mersin
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Frau Mersin,
wenn der neue Schornsteinfeger nach aktuellen Regeln arbeitet und Ihren Ofen nicht abnimmt, können Sie wenig dagegen ausrichten, besonders wenn er eine Begründung dafür vorweisen kann. Aber Sie können sich an die Innung wenden und sich nach den Beweggründen der vorherigen Schornsteinfeger erkundigen und nachfragen, ob die Unterlagen der vorhergehenden Abnahmen noch vorhanden sind. Wir hoffen, dass sich die Situation für Sie klären lässt.
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
Franz Paulus, 21.03.20 16:09
Hallo , können Sie mir mitteilen , wie ich einen Schornsteinfeger wechseln kann .?
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Herr Paulus,
wie Sie unserem Beitrag entnehmen können, ist der Wechsel des Schornsteinfegers nur für bestimmte Aufgaben möglich. Wenn es sich um diese Aufgabenbereiche handelt finden Sie die sogenannten freien Schornsteinfeger über die Googlesuche und Ihre Postleitzahl.
Alles Gute wünscht Ihnen Ihr ofenseite-Team