Ein Bezirksschornsteinfeger ist laut SchfHwG §8 (1): "wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist". Er wird Ihrem Haushalt also automatisch zugewiesen, um die hoheitlichen und wettbewerbsfähigen Aufgaben auszuführen. Er nimmt neue Anlagen ab, macht die Feuerstättenschau, stellt den Feuerstättenbescheid aus und führt das Kehrbuch. Dabei müssen die staatlich beauftragten Kaminkehrer alle Tätigkeiten nach den in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzten Gebühren abrechnen.
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf demnach alle Tätigkeiten übernehmen, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören. So darf er auch Anlagen selbst einbauen mit der Einschränkung, dass er die Anlage dann nicht selbst abnehmen darf. Der Kunde muss sich hierfür einen anderen Bezirksschornsteinfeger suchen. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger behält diese Position zudem nur für sieben Jahre. Anschließend wird der Kehrbezirk neu vergeben. Der bisherige Amtsinhaber wird zudem gesperrt. Für eine Frist von zwei Jahren darf er keinen Bezirk übernehmen. Dies soll "Bezirks-Hopping" verhindern. Außerdem soll ausgeschlossen werden, dass der bevollmächtigte Schornsteinfeger doch wieder ein faktisches Monopol aufbaut.