Unser Ratgeber für Sie

Schornsteinfegergesetz: Was bedeutet "Freie Wahl des Kaminkehrers"?

Veröffentlicht am 28.11.2019 08:00 | 9 Kommentare
Schornsteinfeger auf einem Dach
2013 wurde das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlassen. Bis dahin wurde Hausbesitzern der Schornsteinfeger nach Bezirk zugewiesen. Mit der Änderung des Schornsteinfegergesetzes wurde der Markt geöffnet und Kaminkehrer können nun auch frei und Bezirks-unabhängig arbeiten. Die Kunden haben somit beim Beauftragen eines Schornsteinfegers freie Wahl. Der Wettbewerb ist jedoch eingeschränkt. Bestimmte Aufgaben dürfen nur vom Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Welche das sind und was Sie beim Schornsteinfeger-Wechsel beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Schornsteinfeger Zuständigkeit
Seitdem das Schornsteinfegergesetz 2013 vom Schornsteinfeger-Handwerksgesetz abgelöst wurde, wird das Schornsteinfegerwesen in unterschiedliche Tätigkeitsfelder geteilt. Dadurch wird für Schornsteinfeger die Zuständigkeit für hoheitliche und wettbewerbliche Aufgaben geregelt. So sind per Gesetz die hoheitlichen Tätigkeiten (z. B. Abnahme Kaminofen) ausschließlich für die Bezirksschornsteinfeger vorbehalten, während wettbewerbliche Tätigkeiten (z. B. Schornstein Kehren) auch vom Schornsteinfeger der freien Wahl ausgeführt werden können.
Ein Bezirksschornsteinfeger ist laut SchfHwG §8 (1): "wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist". Er wird Ihrem Haushalt also automatisch zugewiesen, um die hoheitlichen und wettbewerbsfähigen Aufgaben auszuführen. Er nimmt neue Anlagen ab, macht die Feuerstättenschau, stellt den Feuerstättenbescheid aus und führt das Kehrbuch. Dabei müssen die staatlich beauftragten Kaminkehrer alle Tätigkeiten nach den in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzten Gebühren abrechnen. 

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf demnach alle Tätigkeiten übernehmen, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören. So darf er auch Anlagen selbst einbauen mit der Einschränkung, dass er die Anlage dann nicht selbst abnehmen darf. Der Kunde muss sich hierfür einen anderen Bezirksschornsteinfeger suchen. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger behält diese Position zudem nur für sieben Jahre. Anschließend wird der Kehrbezirk neu vergeben. Der bisherige Amtsinhaber wird zudem gesperrt. Für eine Frist von zwei Jahren darf er keinen Bezirk übernehmen. Dies soll "Bezirks-Hopping" verhindern. Außerdem soll ausgeschlossen werden, dass der bevollmächtigte Schornsteinfeger doch wieder ein faktisches Monopol aufbaut. 
Freie Anbieter dürfen alle wettbewerblichen Tätigkeiten ausführen. Ihre Preise unterliegen dabei keinerlei gesetzlichen Zwängen, sondern können zwischen dem Kunden und dem Kaminkehrer ausgehandelt werden.

Folgende Aufgaben dürfen die freien Anbieter übernehmen: 

  • Emissionsüberprüfungen 
  • Kehrungen 
  • Beratungen aller Art zu Themen wie Heizung, Kaminofen, Energieverbrauch, etc. 
  • Baumaßnahmen planen und durchführen 
  • Messungen der Verbrennungsqualität von Feuerungen 
  • Kontrolle und Reinigung der Lüftungsanlagen zur Erhaltung der Lufthygiene 
  • Fachgerechte Entsorgung der Ablagerungen in den Feuerstätten sowie Rohren
Dabei muss der freie Kaminkehrer alle Daten auf gesetzlich vorgeschriebene Weise festhalten. 
Schornsteinfeger freie Wahl
Die freie Auswahl des Schornsteinfegers unterliegt also den Einschränkungen und gilt nur für die wettbewerblichen Aufgaben. Dies bedeutet, dass Sie den Bezirksschornsteinfeger weiterhin regelmäßig sehen. Die Feuerstättenschau muss beispielsweise alle sieben Jahren durchgeführt werden, manchmal sogar öfter. Soll der Feuerstättenbescheid zwischendurch geändert werden, muss diese Arbeit öfter verrichtet werden. Hinzu kommen Besuche zur Kontrolle der Arbeiten freier Kaminkehrer in Form von Bau- oder Reinigungsmaßnahmen innerhalb von 14 Tagen nach deren Erledigung. Messergebnisse geben die freien Anbieter eigenständig weiter.
Hinweis: Haben Sie Probleme mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger? Wenden Sie sich an die zuständige Innung, meistens findet sich eine Lösung.
Schornsteinfeger wechseln
Möchten Sie den Schornsteinfeger wechseln, sollten Sie mehrere Angebote einholen. Nur so können Sie als Kunde den Wettbewerb voll zu Ihrem Vorteil nutzen. Der Wechsel ist nicht kompliziert. Sie kontaktieren die Anbieter, schildern, welche Arbeiten erledigt werden sollen (beispielsweise jährliche Messungen) und bitten um einen Preisvorschlag. Anschließend beauftragen Sie den Kaminkehrer, dessen Angebot Sie am meisten überzeugt.

Im Zuge des Wechsels gibt es allerdings einige Punkte, die Sie bedenken sollten: 

  • Die durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bestimmte Pflicht, Arbeiten innerhalb festgelegter Fristen durchführen zu lassen, besteht weiterhin. Früher haben die bevollmächtigten Kaminkehrer darauf geachtet und eigenständig gehandelt. Wenn Sie sich für einen freien Schornsteinfeger entscheiden, fällt diese Pflicht Ihnen zu. 
  • Der freie Kaminkehrer sollte bei der Handwerkskammer gelistet sein. 
  • Wählen Sie einen Anbieter aus dem europäischen Ausland, sollte dieser beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gelistet sein. 
  • Die Qualifikationen des Schornsteinfegers sollten offensichtlich sein. 
  • Denken Sie zudem daran, dass manche Brandschutzversicherungen Vorgaben bei der Wahl des Schornsteinfegers sowie den Intervallen machen, in denen bestimmte Arbeiten erledigt werden müssen. Überprüfen Sie dies vor einem Wechsel.

Kommentare

Hallo, kann man die jährlich vorgeschriebene Inspektion an einen anderen als den Bezirks-Kaminkehrer vergeben? Danke und viele Grüße

Antwort Redaktion ofenseite.com:

Hallo Herr Piendl,

das haben wir doch im Beitrag bereits beantwortet? Hoheitliche Aufgeben des Bezirksschornsteinfegermeisters sind die Feuerstättenschau, Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Zu den freien Tätigkeiten gehören bespielsweise  das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV.

Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team

Harald Piendl, 18.11.2023 11:49

Ich lasse demnächst eine 30 Jahre alte Gaskombitherme gegen eine neue Brennwertkombigastherme austauschen. Die Heizungsbauer sollten darüber Unterlagen an den Bezirksschornsteinfeger schicken. Jetzt kam von dem eine Rechnung über brutto 80 Euro für die Prüfung einer Feuerungsanlage auf Tauglichkeit. Ist das rechtens. Eine Abnahme erfolgt ja dann sowieso noch mit einer weiteren Rechnung. Viele Grüße Klaus Eckert

Antwort Redaktion ofenseite.com:

Hallo Herr Eckert,

Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. Für diese Überprüfung von Feuerstätten und Abgasanlagen kann Gebühren erheben. Die Gebühren ergeben sich aus der Baugebührenverordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Viele Grüße Ihr ofenseite-Team

Klaus Eckert, 06.09.2023 15:30

Ich habe z.Zt. mit meinem Bezirksschornsteinfeger Probleme. Nach einem Wort- und Schriftwechsel bez. der Arbeit, Zeitaufwand und Kosten wurde ich vom Bezirksschornsteinfeger angemahnt, dass er möglicherweise seine Leistungen nicht mehr ausführen wird. Nun kam er zum Kehrtermin dieses Jahres nicht mehr, ohne dass er seine Leistungen gekündigt hat. Seine Anmahnung sah ich nicht als Kündigung. Meine Frage: Kann er ohne vorheriger Kündigung sein Lehrleistungen einfach verweigern. Kann er sich ohne Kündigung dieser Kehrpflichten einfach entziehen? Im Voraus Dank für Ihre Antwort.

Antwort Redaktion ofenseite.com:

Hallo Herr Stattmann,

Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV zählen im Gegensatz zur Feuerstättenschau nicht zu den hoheitlichen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters. Er kann dies also auch ablehnen. Sie müssten in diesem Fall einen anderen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.

Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team

Stattmann Josef, 20.07.2023 12:28

Sehr geehrte Damen und Herren, mit welcher Kündigungsfrist kann ich meinen Schornsteinfeger wechseln. Der jetzige hat seine Pflichten nicht erledigt, so das mein Haus , in meiner Abwesenheit,durch die Polizei zwangsgeöffnet wurde. Dieser Vorgang wurde durch einen Rechtsanwalt geklärt und durch die Zahlung der anfallenden Kosten durch den Schornsteinfeger liegt ein Schuldbekenntnis vor. Darauf hin habe ich den Schornsteinfeger fristlos g kündigt. Nicht n besteht er auf weitere Kehrung n bis Ende 2023 Welche Fristen gibt es für den Hauseigentümer zur Kündigung d s Schornsteinfegers. Ein schriftlicher Vertrag besteht nicht. Ich hatte ihn gefragt und er hat bei mir gekehrt. Vielen Dank Franke

Antwort Redaktion ofenseite.com:

Hallo Franke,

das ist ärgerlich. Dennoch können und wollen wir hier keine Rechtsberatung anbieten. Eventuell wäre die Schornsteinfeger-Innung Ihres Bundeslandes der richtige Ansprechpartner. Wir drücken Ihnen die Daumen!

Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team

Franke, 04.02.2023 10:06

Hallo, wir möchten eine Gas-Hybrid-Anlage installieren, deren Gas-Luft-Abgas-System (landläufig Schornstein) durch die Wand ins Freie geführt und nicht durchs Haus oder über das Dach geführt werden soll. Alle gängigen Vorschriften wie FeuV, TRGI sind problemlos einzuhalten.Das LAS ist vom Hersteller zertifiziert, die Innung und das Bauamt haben nichts dagegen... nur der Bezirksschornsteinfeger hat Bauchschmerzen, da er solche Bauausführungen für sehr unüblich hält und das Risiko scheut, wenn da jemand in 10 Jahren kommt... oder einen Dammbruch,..dann kommen noch mehr auf solche Ideen, befürchtet er. Die Diskussion zieht sich nun schon 2 Jahre hin und mein Heizungsbauer braucht eine Entscheidung, wie er nun das LAS bauen soll. Wie kann ich den BSM freundlich auf meine Seite bringen, so dass wir endlich weiter machen können? Es zeigt sich hier die Schwäche einer einzigen Instanz. Danke für die Hilfe.

Antwort Redaktion ofenseite.com:

Hallo Herr Arrius,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Bedauerlicherweise können wir in diesem Fall nicht wirklich weiterhelfen. Wenn der Hersteller die Machbarkeit bestätigt hat, sollte es eigentlich kein Problem geben, dass der Schornsteinfeger das nicht genehmigen kann.

Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team

Quintus Arrius, 10.06.2021 12:46

Guten Tag, sie schreiben, dass nach sieben Jahren der Bezirksschornsteinfeger wechselt. Wie kann ich herausfinden wer nun zuständig ist? Der jetzige Schornsteinfeger ist sehr unzuverlässig, er wirft Karten mit Terminen ein und kommt dann nicht. Auch bei telefonischen Absprachen kommt das immer wieder vor. Da ich mir jedesmal frei nehmen muss, ist dies mehr als ärgerlich. Außerdem besteht er jedesmal auf Barzahlung und hat nie Wechselgeld dabei. So kommt man auch zu Trinkgeld. Genervte Grüße

Antwort Redaktion ofenseite.com:

Guten Tag Herr Hörnemann,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Bei Problemen mit dem Schornsteinfeger wenden Sie sich bitte an die Schornsteinfeger-Innung.

Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team

Syrke Hörnemann, 29.01.2021 16:52

Ich möchte den derzeitig für uns zuständigen Bezirksschornsteinfeger Wechseln.Was muss ich tun?

Antwort Redaktion ofenseite.com:

Guten Tag Herr Schmeisser,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wenn Sie mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger unzufrieden sind, wenden Sie sich an die zuständige Innung, meistens findet sich eine Lösung.

Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team

Guenther Schmeisser, 20.11.2020 11:04

Hallo, wir haben ein Gewerbe mit Holzkohleofen. Seit 11 Jahren kommen regelmäßig Schornsteinfeger, die immer damit zufrieden waren und nie etwas beanstandet haben. Unser jetziger Bezirksschornsteinfeger sagt, dass er uns keine Bescheinigung geben könnte, er könnte die Verantwortung nicht übernehmen, da unser Schornstein gerade hoch geht, wir haben aber einen Flammenschutzfilter. Leider ist die Abnahme auch nicht auffindbar. Ist das denn alles so rechtens? Warum haben 4 Schornsteinfeger nichts zu bemängeln und der jetzige ist dagegen. Können wir da etwas gegen tun? Vielen Dank für die Antwort. Mitvfreundlichen Grüßen Susanne Mersin

Antwort Redaktion ofenseite.com:

Hallo Frau Mersin,

wenn der neue Schornsteinfeger nach aktuellen Regeln arbeitet und Ihren Ofen nicht abnimmt, können Sie wenig dagegen ausrichten, besonders wenn er eine Begründung dafür vorweisen kann. Aber Sie können sich an die Innung wenden und sich nach den Beweggründen der vorherigen Schornsteinfeger erkundigen und nachfragen, ob die Unterlagen der vorhergehenden Abnahmen noch vorhanden sind. Wir hoffen, dass sich die Situation für Sie klären lässt.

Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team

Susanne Mersin, 28.06.2020 18:42

Hallo , können Sie mir mitteilen , wie ich einen Schornsteinfeger wechseln kann .?

Antwort Redaktion ofenseite.com:

Hallo Herr Paulus,

wie Sie unserem Beitrag entnehmen können, ist der Wechsel des Schornsteinfegers nur für bestimmte Aufgaben möglich. Wenn es sich um diese Aufgabenbereiche handelt finden Sie die sogenannten freien Schornsteinfeger über die Googlesuche und Ihre Postleitzahl.

Alles Gute wünscht Ihnen Ihr ofenseite-Team

Franz Paulus, 21.03.2020 16:09
Einträge gesamt: 9
Kommentar eingeben