So kann man die Rechnung vom Schornsteinfeger absetzen

Kaum ist der Schornsteinfeger aus dem Haus, lässt auch die Rechnung nicht lange auf sich warten. Ob Kontrolle, Wartung oder Reparatur, ob bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder freier Schornsteinfeger: die Kosten bleiben am Hausbesitzer oder den Mietern hängen. Die gute Nachricht ist, dass Sie sich einen Teil dieser Kosten über Ihre Einkommenssteuererklärung zurückholen können. Denn für eine haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie den Schornsteinfeger ganz einfach von der Steuer absetzen.
Voraussetzungen
Die Schornsteinfeger-Dienste werden zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt. Eine haushaltsnahe Dienstleistung bzw. eine haushaltsnahe Leistung durch Handwerker können Sie als absetzbare Kosten bei der Steuererklärung geltend machen. Wichtig ist, dass diese Leistungen vor Ort im Haushalt erbracht wurden und dass eine ordentliche Rechnung vorliegt, die per Überweisung bezahlt wurde. Außerdem können Sie nur Lohn- und Maschinenkosten steuerlich absetzen, keine Materialkosten. Auch Neubaumaßnahmen sind bei den Handwerkerleistungen grundsätzlich nicht zugelassen, die Leistungen müssen der Wartung oder Reparatur dienen. Ein erklärter Zweck dieser Regelung ist es, Schwarzarbeit im Handwerk und bei Dienstleistungen für Privathaushalte durch Steuerersparnis unattraktiver zu machen. Das Finanzministerium hat dazu eine Liste mit Tätigkeiten herausgegeben, die die Finanzämter als absetzbare Leistungen anerkennen. Die Leistungen des Schornsteinfegers sind darin enthalten und können deswegen geltend gemacht werden.
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Was ist absetzbar?
Wie schon erwähnt, hat das Bundesministerium der Finanzen "Schornsteinfeger" in seine Liste der absetzbaren Leistungen aufgenommen. Eigentlich klar und deutlich, doch in der Praxis der Finanzbehörden war das eine Zeit lang alles andere als klar. So gab es 2014 signifikante Einschränkungen bei der Absetzbarkeit von Schornsteinfegerrechnungen. Das Finanzministerium hatte verfügt, dass die Kosten der Kehrarbeiten und der Wartungs- und Reparaturarbeiten der Kaminkehrer weiter von der Steuer abgesetzt werden konnten. Nicht aber die Kosten, die durch vorgeschriebene Mess- und Überprüfungsarbeiten an Heizungen sowie die Feuerstättenschau am Kaminofen entstanden.
Dieser Praxis setze dann ein Urteil des Bundesfinanzhofes im Jahr 2015 ein steuerzahlerfreundliches Ende. Seitdem können wieder sämtliche Leistungen eines Schornsteinfegers unter der Rubrik haushaltsnahe Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Diese für den Steuerzahler positive Rechtsprechung ändert allerdings nichts an dem generellen Wermutstropfen in der Regelung: nur 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistungen können steuerlich abgesetzt werden. Das heißt, den größeren Teil der Schornsteinfeger-Kosten können Sie sich als Privatperson nicht über Ihre Steuererklärung zurückholen.

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Wie steuerlich absetzen?
Was müssen Sie konkret tun? Die Schornsteinfegerrechnung - oder auch mehrere, die über das Steuerjahr angefallen sind - zusammen mit den Kontoauszügen der entsprechenden Überweisung aufbewahren. Diese Belege gelten als Nachweis gegenüber dem Finanzamt, die gezahlten Beträge geben Sie in Ihrer nächsten Einkommenssteuererklärung an. Bei mehreren Personen im Haushalt kann die Rechnung natürlich nur einmal abgesetzt werden. Hausbesitzer können die angefallenen Schornsteinfeger-Kosten ebenso geltend machen wie Mieter. Letztere können den Betrag, den der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung anteilig berechnet hat, absetzen. In diesen Fällen gelten die Nebenkostenabrechnungen als Belege für die Finanzbehörden - achten Sie also darauf, dass Ihr Vermieter die Kosten für die Leistungen des Schornsteinfegers separat in der Abrechnung ausweist. Auch Heimbewohner können sich auf diese Weise bei der Steuer entlasten und bares Geld sparen.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung machen, dann tragen Sie die Kosten des Schornsteinfegers auf Seite 3 des Hauptformulars, auch Mantelbogen genannt, ein. Die entsprechende Rubrik ist überschrieben mit "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen", die relevante Zeile heißt "Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt". Wie erwähnt, können Sie 20 Prozent des Rechnungsbetrages auf diese Weise von der Steuer absetzen. Zu beachten ist dabei, dass bei Leistungen durch Handwerker - unter diese fallen ja die Tätigkeiten des Schornsteinfegers - insgesamt maximal 1200 Euro pro Jahr zur Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden können. Wegen der 20-Prozent-Regelung bedeutet dies, dass pro Haushalt jährlich Handwerkerkosten einschließlich Schornsteinfeger-Kosten in Höhe von 6000 Euro steuermindernd angesetzt werden können. 20 Prozent von 6000 Euro ergeben den maximal abzugsfähigen Betrag von 1200 Euro.

Seit 2019 können die Kosten für den Schornsteinfeger in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (2019Anl35a381) angegeben werden.
Checkliste
- Rechnung und Zahlungsnachweis aufheben
- bis 2019: auf Seite 3 des Mantelbogens den Betrag eingeben
- ab 2019: in Anlage Haushaltsnahe Aufwendung den Betrag angeben
- Sie erhalten 20 % der Kosten jedoch maximal 1200 €
Klaus Keller, 03.03.22 08:24
Wenn es heißt, Rechnung und Zahlungsnachweis aufheben, dann bewahre ich diese für eventuelle Rückfragen vom Finanzamt zuhause auf? Oder muss ich so etwas gleich mit der Steuererklärung weg schicken? Gruß Klaus
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Guten Tag Herr Keller,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Nein, wenn Sie Schornsteinfegerleistungen absetzen möchten, genügt es, diese in der Steuererklärung einzutragen. Aufbewahren müssen Sie die Rechnungen nur für eventuelle Rückfragen, wie Sie oben schon schrieben.
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
Michael, 18.02.21 14:23
Seite 3 des Mantelbogen gibt es nicht mehr! Wo trägt man die Schornsteinfegerkosten denn nun ein.
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Seit 2019 können die Kosten für den Schornsteinfeger in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (2019Anl35a381) angegeben werden.
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
Udo Meinusch, 08.08.20 16:16
Die Seite 3 gibt es ab 2019 nicht mehr!!
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Lieber Herr Meinusch,
vielen Dank für den freundlichen Hinweis. Schauen Sie bitte in der Infobox am Ende des Beitrages, da finden Sie, an welcher Stelle Seit 2019 der Schornsteinfeger eingetragen wird.
Mit freundlichen Grüßen Ihr ofenseite-Team
Bettina, 19.07.20 11:08
Es gibt nur noch die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Leider wurden alle Vordrucke geändert.
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Bettina,
vielen Dank für den Hinweis. Wir werden die Änderungen in den Vordrucken gleich im Beitrag nachtragen.
Beste Grüße, Ihr ofenseite-Team
Bröhl, 13.05.20 12:00
Seite 3 vom deckblatt haben die Herrschaften vom Finanzministerium in mühevoller Arbeit irgentwo versteckt! Aber Wo?
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo,
die Angaben zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen finden Sie unter den Zeilen 71-77 auf Seite 3 des Mantelbogens.
Alles Gute, Ihr ofenseite-Team