Zwar ist die Betriebsdauer eines offenen Kaminofens vorgeschrieben, jedoch steht im Gesetzestext nur
"gelegentlich". Wie dieses Wort interpretiert werden soll, ist nicht festgelegt. Schornsteinfeger orientieren sich bei ihrer Beratung häufig an dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 12. April 1991 (Aktenzeichen:7 B 10342/91 OVG ). Demnach wird ein offener Kamin dann gelegentlich betrieben, wenn er nach unterschiedlich langen Ruhezeiten aufgrund besonderer Umstände in Betrieb genommen wird. Nicht zu beanstanden sei, wenn ein offener Kaminofen pro Monat an
nicht mehr als acht Tagen und für maximal fünf Stunden befeuert wird. Da es sich hier jedoch um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, kann je nach Bebauungsdichte und Einschätzung des schwarzen Mannes die Definition von gelegentlich gänzlich anders aussehen.
Fakt ist aber: Um zu hohe Schadstoffemissionen sowie Belästigungen der Nachbarn durch Rauch oder Gerüche auszuschließen, dürfen offene Kamine weder ganztägig noch täglich befeuert werden.