Sie erfahren in diesem Artikel:
» Was als offener Kaminzählt.
» Was Sie beim Betrieb eines offenen Kamins beachten sollten.
» Welche gesetzlichen Vorschriften in diesem Bereich gelten.
» Was der sachgemäße Betrieb eines offenen Kaminofens beinhaltet.
» Was bedeutet gelegentlicher Betrieb.
» Gilt ein Verbot für offene Kamine.
» Wie Sie einen offenen Kamin nachrüsten können.
Was ein offener Kaminofen ist, bestimmt in Deutschland die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung aus dem Jahr 2010. Unter Punkt 12 des § 2 wird ein offener Kamin definiert als: "Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann". Davon ausgeschlossen sind offene Kamine, die "ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt" sind.
Technisch gesehen handelt es sich bei offenen Kaminöfen um gemauerte Feuerstätten mit einer Brennmulde und einem Rauchabzug. Um das Feuer mit ausreichend Sauerstoff zu versorgen, wird das Brennmaterial oft auf einen Feuerbock oder ein Feuerrost gelegt.
Wie wird ein offener Kamin definiert?
Ein offener Kamin ist eine Feuerstätte, die offen betrieben werden kann. Sie verfügt nicht über dicht abschließende Türen und wird deshalb rechtlich anders eingestuft.
Sind offene Kamine verboten?
Nein! Lediglich die Nutzungsdauer ist beschränkt. Die 1. und 2. BImSchV schreibt für Holz-Feuerstätten bestimmte Grenzwerte an Kohlenmonoxid- und Feinstaubemissionen vor. Werden diese überschritten, muss die Feuerstätte stillgelegt oder mit geeigneten Staubfiltern ausgestattet werden. Von dieser Regelung sind offene Kaminöfen nach § 26 Absatz 3.2 jedoch befreit.

Im Vergleich zu geschlossenen Feuerstätten wie Kaminöfen sind die Abbrand-Bedingungen in einem offenen Kamin anders. Die Temperaturen der Verbrennung sind hier wesentlich geringer, wodurch diese nur unvollständig abläuft. Das führt zu einer höheren Entwicklung von Qualm, Ruß und unliebsamen Gerüchen. Zudem weisen offene Öfen nur einen sehr geringen Wirkungsgrad von ca. 20 % auf.
Aus diesen Gründen produzieren offene Kamine bei der Verbrennung auch eine relativ hohe Menge an Feinstaub. Ihr Betrieb unterliegt daher bestimmten gesetzlichen Bestimmungen.
Gesetzliche Vorschriften
Brennmaterial: Laut 1. BImSchV § 3 Absatz 1 Nummer 4 dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz oder Holzbriketts verfeuert werden.
Betriebsdauer: Offene Kamine sind in ihrem Betrieb begrenzt und nur "gelegentlich" zu befeuern (1. BImSchV § 3 Absatz 1, 4).
Schornstein: Die Feuerschutzverordnung sieht einen passend zur Feuerstelle dimensionierten Schornstein und dessen regelmäßige Überprüfung durch den Schornsteinfeger vor.
Voraussetzung für sachgemäßen Betrieb
Luftzufuhr: Verbrennungsluft wird bei einem offenen Kamin direkt aus dem Raum entnommen, deshalb hier auf eine ausreichende Frischluftzufuhr achten (Fenster öffnen, Lüftungsrohr).
Beladung: Vermeiden Sie das Überladen des Feuerraums mit Brennstoff.
Brennmaterial: Der zulässige Brennstoff sollte gut getrocknet sein, so dass die Restfeuchte des Holzes die Maximalgrenze nicht überschreitet.
Betrieb: Betreiben Sie einen offenen Kamin nie unbeaufsichtigt.
Fakt ist: Um hohe Schadstoffemissionen sowie eine Belästigungen der Nachbarn durch Rauch oder Gerüche auszuschließen, dürfen offene Kamine weder ganztägig noch täglich befeuert werden. Der Gesetzestext erlaubt eine "gelegentliche" Nutzung. Was mit gelegentlich allerdings im Detail gemeint ist, wurde nicht festgelegt.
Schornsteinfeger orientieren sich bei ihrer Beratung häufig am Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 12. April 1991 (Aktenzeichen:7 B 10342/91 OVG ). Demnach wird ein offener Kamin dann gelegentlich betrieben, wenn er nach unterschiedlich langen Ruhezeiten aufgrund besonderer Umstände in Betrieb genommen wird. Nicht zu beanstanden sei, wenn ein offener Kaminofen pro Monat an nicht mehr als acht Tagen und für maximal fünf Stunden befeuert wird. Da es sich hier jedoch um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, kann je nach Bebauungsdichte und Einschätzung des Schornsteinfegers die Definition von diesem Beschluss abweichen.
Was ist mit gelegentlicher Betrieb gemeint?
Das vom Gesetzgeber festgeschriebene "gelegentlich" wird meist mit max. 5 h an max. 8 Tagen pro Monat interpretiert.

Wer mehr will, muss nachrüsten!
Wenn Sie Ihren offenen Kamin mehr als nur gelegentlich nutzen möchten, sollten Sie darüber nachdenken den Ofen nachzurüsten, sprich zu sanieren. Für ein solche Sanierung eignen sich Kaminkassetten und -einsätze. Damit erhalten Sie die ursprüngliche Optik des Kamins und verfügen trotzdem über eine Feuerstätte, die den Anforderungen der BImSchV entspricht.