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Änderung der 1. BImSchV - Neue Vorschriften für Schornsteine

EnergieWert Ost GmbH
2024-05-08 10:27:35 / Alle Ratgeber Gesetze & Förderungen Wissenswertes Schornstein - Ratgeber Schornstein - Gesetze / Kommentare 0
Abzeichen Zulassungen

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die aktualisierte Fassung der 1. BImSchV für kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Die geänderten Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beziehen sich auf die Ableitung von Abgasen, die durch Schornsteine und Abgasanlagen in die Luft gelangen. Betroffen sind alle Feuerstätten für feste Brennstoffe, die nach Inkrafttreten der Verordnung errichtet werden. Dazu zählen sowohl Pellet- als auch Holzheizungen.

Was genau jetzt gilt und ob Sie von den Änderungen betroffen sind, lesen Sie in unserem Beitrag.

Sie erfahren in diesem Artikel:

» Warum sich die Vorschriften für Schornsteine ändern.
» Welche Details neu geregelt wurden.
» Wer von den neuen Vorgaben betroffen ist.
» Welche Ausnahmen der Gesetzgeber festgelegt hat.

Was ist das Ziel der neuen BImSchV?

Beim Verbrennen von Festbrennstoffen wie Holz und Pellets entstehen Abgase, welche die gesundheitsgefährdenden Stoffe Feinstaub, Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane enthalten. Tief liegende Schornsteine, deren Öffnung innerhalb der Rezirkulationszone liegt, belasten die Luft mit diesen Gasen erheblich. Die Rezirkulationszone von Gebäuden ist der Bereich, in dem Abgase nicht vom natürlichen Luftstrom davongetragen werden und in der Luft verbleiben. Das führt vor allem in dicht bebauten Wohngebieten zu Problemen - hier sammeln sich Luftschadstoffe in Bodennähe und beeinträchtigen die Gesundheit.

Gegen Feinstaub und Geruchsbelästigung

Die geänderten Vorschriften für Abgasableitungen sollen gewährleisten, dass sich die Schadstoffe mit der freien Luftströmung mischen und vom Wind fortgetragen werden können. Ziel ist es, die Luftqualität erheblich zu verbessern. Um das zu erreichen, muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen jedoch deutlich höher liegen als bisher.

§ 19 BImSchV - Was wird neu geregelt?

Firstnah errichteter Schornstein

Ob Rauchgase durch den natürlichen Luftstrom abgeleitet werden, ist maßgeblich von der Lage und Höhe des Schornsteins abhängig. Diese sogenannten Ableitungsbedingungen wurden durch die geänderte Fassung der BImSchV präzisiert und neue Grenzwerte festgelegt. Künftig muss die Austrittsöffnung des Schornsteins nahe am Dachfirst angeordnet werden und diesen um mindestens 40 Zentimeter überragen. Mit zunehmendem Abstand zum First nimmt demzufolge auch die Höhe der Schornsteinanlage zu.

Was heißt "Firstnah" genau?

Firstnah bedeutet hierbei, dass der horizontale Abstand vom First (A) kleiner ist als der Abstand bis zur Dachkante (B). Der vertikale Abstand über dem First (C) muss größer sein, als der horizontale Abstand vom First (A).

Darstellung Abstände Schornstein

Ausreichend Abstand zu Fenstern & Türen

Die sogenannte Umkreisregelung der BImSchV definiert, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins im Umkreis von 15 Metern jede Lüftungsöffnung, jedes Fenster und jede Tür um mindestens 1 Meter überragen muss. So werden Ihre Nachbarn und Sie selbst nicht durch Abgase und den abziehenden Rauch belastet. Diese Vorgabe galt bereits vor der Neuregelung für alle Festbrennstoff-Feuerstätten bis 50 kW.

Erst über einer Wärmeleistung von 50 kW treten neue Ableitbedingungen in Kraft, die wie folgt aussehen:

» 50 bis 100 kW: Umkreis von 17 m – mind. 2 m überragen
» 100 bis 150 kW: Umkreis von 19 m – mind. 3 m überragen
» 150 bis 200 kW: Umkreis von 21 m – mind. 3 m überragen
» ab 200 kW gilt die Richtlinie VDI 3781

Darstellung Abstände Schornstein zu Fenstern und Türen

Dachneigung ist entscheidend

In die geänderte Verordnung der 1. BImSchV fließt jetzt auch die jeweilige Neigung des Daches ein. Hier wird unterschieden zwischen Dächern mit einer Neigung unter 20° und ab 20°.

Schornsteinhöhe bei Dachneigung ab 20°

Die meisten Dächer besitzen eine Dachneigung von mehr als 20° Neigungswinkel. Bei diesen Dächern gelten die bereits angesprochenen Vorgaben für die Höhe der Schornsteinöffnung: firstnahe Lage und mindestens 40 cm über First hinausragend.

Schornsteinhöhe bei Flachdächern oder Dachneigung unter 20°

Besonderheiten gelten bei Flachdächern oder Dächer mit weniger als 20° Neigung. Statt auf die reale Dachkante wird die Höhe der Schornsteinöffnung auf einen fiktiven Dachfirst bezogen und für diesen eine Dachneigung von 20° zugrunde gelegt. Der angenommene First muss dann um 40 cm überragt werden.

Bei Flachdächern gilt aufgrund des fehlenden Dachfirstes außerdem, dass der Schornstein nicht firstnah angeordnet sein muss. Es ist zwar die Mindesthöhe über dem fiktiven Dachfirst einzuhalten, aber der Schornstein darf auch an der Gebäudekante angebracht werden.

Für die korrekte Ermittlung der erforderlichen Schornsteinhöhe steht eine entsprechende Berechnungsformel zur Verfügung.

Für wen gelten die Regelungen?

Die geänderten Regeln gelten ab dem 1.1.2022 für alle neuen Festbrennstoff-Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung bis 1000 kW. Dazu zählen zentrale Heizkessel, beispielsweise für Pellets und Hackschnitzel, welche das gesamte Haus mit Wärme und Warmwasser versorgen, aber auch Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und KachelöfenHerdeKamineinsätzeGrundöfen oder Räucherschränke. Gewerblich genutzte Festbrennstoff-Anlagen für die neue Schornsteine errichtet werden müssen, sind ebenfalls an die aktuellen Gesetze gebunden. Keine Auswirkungen gibt es für Schornsteine im Bestand, sofern diese nach der 1. BImSchV aus 2010 gebaut wurden.

Zu einer Neu-Errichtung nach dem 31.12.2021 zählen:

Neu-Errichtung einer gesamten Feuerungsanlage: Neubau eines Schornsteins mit Anschluss an eine Feuerstätte
Neu-Errichtung einer Feuerstätte mit Anschluss an bestehenden Schornstein: erstmaliger Anschluss einer Feuerungsanlage an bisher ungenutzten Schornstein

Dach mit Schornstein

Welche Ausnahmen gibt es?

Auch die aktualisierte Fassung des §19 der Bundes-Immissionsschutzverordnung weist Ausnahmen auf, die sich im Wesentlichen auf drei Punkte beziehen. Greift eine solche Ausnahmeregelung, gelten die Vorgaben der bis 31.12.2021 gültigen Verordnung.

Folgende Festbrennstoff-Anlagen sind von der aktuell geltenden Pflicht ausgenommen:

Feuerungsanlagen, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits installiert waren
Ersatz bestehender Einzelraumfeuerungsanlage, beispielsweise eines Kaminofens
Austausch bestehender Ölheizung durch Biomasseheizung, wie sie mit Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) staatlich gefördert wird

Prüfung Schornstein

Ausnahmen für neue Festbrennstoff-Feuerungsanlagen

Nicht alle neu zu errichtenden Feuerungsanlagen sind von den aktuellen Vorgaben betroffen. Eine Ausnahmeregelung gilt für neue Anlagen in schon errichteten oder genehmigten Gebäuden, wenn die aktuellen Anforderungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand umgesetzt werden können. Dies gilt beispielsweise, wenn in einem neu gebauten Haus eine zu kleine Wärmepumpe verbaut und die zur Wärmekompensation notwendige Heizanlage nicht oder nur mit sehr großem Aufwand realisierbar ist.

Ausnahmen bei nicht wesentlichen Änderungen

Bestehende Heizanlagen, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits installiert waren, dürfen ohne Einschränkungen weiter betrieben werden. Auch wenn Reparatur- oder Wartungsarbeiten an diesen Anlagen notwendig sind, werden keine Anpassungen der Schornsteinhöhe nötig. Es handelt sich dabei um eine nicht wesentliche Änderung, weshalb weiterhin die gesetzlichen Regelungen bis zum 31.12.2021 gelten.

Ausnahmen bei wesentlichen Änderungen

Eine wesentliche Änderung der Feuerungsanlage liegt dann vor, wenn beispielsweise die Schornsteinanlage saniert, die bestehende Einzelraumfeuerstätte getauscht oder ein staatlich geförderter Brennstoffwechsel zu einer Biomasseanlage vorgenommen wird. Obwohl hier bestehende Anlagen grundlegend erneuert werden, gilt die Regelung “Schornstein im Bestand” - sofern diese nach den bis Ende 2021 geltenden Vorgaben errichtet worden sind.

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