Sie erfahren in diesem Artikel:
» Warum sich die Vorschriften für Schornsteine ändern.
» Welche Details neu geregelt wurden.
» Wer von den neuen Vorgaben betroffen ist.
» Welche Ausnahmen der Gesetzgeber festgelegt hat.
Was ist das Ziel der neuen BImSchV?
Beim Verbrennen von Festbrennstoffen wie Holz und Pellets entstehen Abgase, welche die gesundheitsgefährdenden Stoffe Feinstaub, Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane enthalten. Tief liegende Schornsteine, deren Öffnung innerhalb der Rezirkulationszone liegt, belasten die Luft mit diesen Gasen erheblich. Die Rezirkulationszone von Gebäuden ist der Bereich, in dem Abgase nicht vom natürlichen Luftstrom davongetragen werden und in der Luft verbleiben. Das führt vor allem in dicht bebauten Wohngebieten zu Problemen - hier sammeln sich Luftschadstoffe in Bodennähe und beeinträchtigen die Gesundheit.
Gegen Feinstaub und Geruchsbelästigung
Die geänderten Vorschriften für Abgasableitungen sollen gewährleisten, dass sich die Schadstoffe mit der freien Luftströmung mischen und vom Wind fortgetragen werden können. Ziel ist es, die Luftqualität erheblich zu verbessern. Um das zu erreichen, muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen jedoch deutlich höher liegen als bisher.
§ 19 BImSchV - Was wird neu geregelt?
Dachneigung ist entscheidend
In die geänderte Verordnung der 1. BImSchV fließt jetzt auch die jeweilige Neigung des Daches ein. Hier wird unterschieden zwischen Dächern mit einer Neigung unter 20° und ab 20°.
Schornsteinhöhe bei Dachneigung ab 20°
Die meisten Dächer besitzen eine Dachneigung von mehr als 20° Neigungswinkel. Bei diesen Dächern gelten die bereits angesprochenen Vorgaben für die Höhe der Schornsteinöffnung: firstnahe Lage und mindestens 40 cm über First hinausragend.
Schornsteinhöhe bei Flachdächern oder Dachneigung unter 20°
Besonderheiten gelten bei Flachdächern oder Dächer mit weniger als 20° Neigung. Statt auf die reale Dachkante wird die Höhe der Schornsteinöffnung auf einen fiktiven Dachfirst bezogen und für diesen eine Dachneigung von 20° zugrunde gelegt. Der angenommene First muss dann um 40 cm überragt werden.
Bei Flachdächern gilt aufgrund des fehlenden Dachfirstes außerdem, dass der Schornstein nicht firstnah angeordnet sein muss. Es ist zwar die Mindesthöhe über dem fiktiven Dachfirst einzuhalten, aber der Schornstein darf auch an der Gebäudekante angebracht werden.
Ausnahmen für
neue Festbrennstoff-
Feuerungsanlagen
Nicht alle neu zu errichtenden Feuerungsanlagen sind von den aktuellen Vorgaben betroffen. Eine Ausnahmeregelung gilt für neue Anlagen in schon errichteten oder genehmigten Gebäuden, wenn die aktuellen Anforderungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand umgesetzt werden können. Dies gilt beispielsweise, wenn in einem neu gebauten Haus eine zu kleine Wärmepumpe verbaut und die zur Wärmekompensation notwendige Heizanlage nicht oder nur mit sehr großem Aufwand realisierbar ist.
Ausnahmen bei
nicht wesentlichen
Änderungen
Bestehende Heizanlagen, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits installiert waren, dürfen ohne Einschränkungen weiter betrieben werden. Auch wenn Reparatur- oder Wartungsarbeiten an diesen Anlagen notwendig sind, werden keine Anpassungen der Schornsteinhöhe nötig. Es handelt sich dabei um eine nicht wesentliche Änderung, weshalb weiterhin die gesetzlichen Regelungen bis zum 31.12.2021 gelten.
Ausnahmen bei
wesentlichen
Änderungen
Eine wesentliche Änderung der Feuerungsanlage liegt dann vor, wenn beispielsweise die Schornsteinanlage saniert, die bestehende Einzelraumfeuerstätte getauscht oder ein staatlich geförderter Brennstoffwechsel zu einer Biomasseanlage vorgenommen wird. Obwohl hier bestehende Anlagen grundlegend erneuert werden, gilt die Regelung “Schornstein im Bestand” - sofern diese nach den bis Ende 2021 geltenden Vorgaben errichtet worden sind.