Alles zum Thema Schornsteinfegergesetz
Schornsteinfeger Zuständigkeit
Seitdem das Schornsteinfegergesetz 2013 vom Schornsteinfeger-Handwerksgesetz abgelöst wurde, wird das Schornsteinfegerwesen in unterschiedliche Tätigkeitsfelder geteilt. Dadurch werden die für das Schornsteinfegerwesen relevanten Zuständigkeiten für hoheitliche und wettbewerbliche Aufgaben im Gesetz geregelt. So sind per Gesetz die hoheitlichen Tätigkeiten (z. B. Abnahme Kaminofen) ausschließlich für die Bezirksschornsteinfeger vorbehalten, während wettbewerbliche Tätigkeiten (z. B. Schornstein Kehren) auch von frei ausgewählten Fachmännern ausgeführt werden können.
Bezirksschornsteinfeger
Ein Bezirksschornsteinfeger ist laut SchfHwG §8 (1): "wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist". Er wird Ihrem Haushalt also automatisch zugewiesen, um die hoheitlichen und wettbewerbsfähigen Aufgaben auszuführen. Er nimmt neue Anlagen ab, macht die Feuerstättenschau, stellt den Feuerstättenbescheid aus und führt das Kehrbuch. Dabei müssen die staatlich beauftragten Kaminkehrer alle Tätigkeiten nach den in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzten Gebühren abrechnen.
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf demnach alle Tätigkeiten übernehmen, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören. So darf er auch Anlagen selbst einbauen mit der Einschränkung, dass er die Anlage dann nicht selbst abnehmen darf. Der Kunde muss sich hierfür einen anderen Bezirksschornsteinfeger suchen. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger behält diese Position zudem nur für sieben Jahre. Anschließend wird der Kehrbezirk neu vergeben. Der bisherige Amtsinhaber wird zudem gesperrt. Für eine Frist von zwei Jahren darf er keinen Bezirk übernehmen. Dies soll "Bezirks-Hopping" verhindern. Außerdem soll ausgeschlossen werden, dass der bevollmächtigte Schornsteinfeger doch wieder ein faktisches Monopol aufbaut.
Freier Schornsteinfeger
Freie Anbieter dürfen alle wettbewerblichen Tätigkeiten ausführen. Ihre Preise unterliegen dabei keinerlei Zwängen durch Gesetze, sondern können zwischen dem Kunden und dem Kaminkehrer ausgehandelt werden.
Folgende Aufgaben dürfen die freien Anbieter übernehmen:
- Emissionsüberprüfungen
- Kehrungen
- Beratungen aller Art zu Themen wie Heizung, Kaminofen, Energieverbrauch, etc.
- Baumaßnahmen planen und durchführen
- Messungen der Verbrennungsqualität von Feuerungen
- Kontrolle und Reinigung der Lüftungsanlagen zur Erhaltung der Lufthygiene
- Fachgerechte Entsorgung der Ablagerungen in den Feuerstätten sowie Rohren
Dabei muss der freie Kaminkehrer alle Daten auf gesetzlich vorgeschriebene Weise festhalten.
Freie Wahl des Kaminfegers
Die freie Auswahl unterliegt also den Einschränkungen und gilt nur für die wettbewerblichen Aufgaben. Dies bedeutet, dass Sie den Bezirksschornsteinfeger weiterhin regelmäßig sehen. Die Feuerstättenschau muss beispielsweise alle sieben Jahren durchgeführt werden, manchmal sogar öfter. Soll der Feuerstättenbescheid zwischendurch geändert werden, muss diese Arbeit öfter verrichtet werden. Hinzu kommen Besuche zur Kontrolle der Arbeiten freier Kaminkehrer in Form von Bau- oder Reinigungsmaßnahmen innerhalb von 14 Tagen nach deren Erledigung. Messergebnisse geben die freien Anbieter eigenständig weiter.
Hinweis
Haben Sie Probleme mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger? Wenden Sie sich an die zuständige Innung, meistens findet sich eine Lösung.
Schornsteinfeger wechseln
Möchten Sie wechseln, sollten Sie mehrere Angebote einholen. Nur so können Sie als Kunde den Wettbewerb voll zu Ihrem Vorteil nutzen. Der Wechsel ist nicht kompliziert. Sie kontaktieren die Anbieter, schildern, welche Arbeiten erledigt werden sollen (beispielsweise jährliche Messungen) und bitten um einen Preisvorschlag. Anschließend beauftragen Sie den Kaminkehrer, dessen Angebot Sie am meisten überzeugt.
Im Zuge des Wechsels gibt es allerdings einige Punkte, die Sie bedenken sollten:
- Die durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bestimmte Pflicht, Arbeiten innerhalb festgelegter Fristen durchführen zu lassen, besteht weiterhin. Früher haben die bevollmächtigten Kaminkehrer darauf geachtet und eigenständig gehandelt. Wenn Sie sich für einen freien Schornsteinfeger entscheiden, fällt diese Pflicht Ihnen zu.
- Der freie Kaminkehrer sollte bei der Handwerkskammer gelistet sein.
- Wählen Sie einen Anbieter aus dem europäischen Ausland, sollte dieser beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gelistet sein.
- Die Qualifikationen sollten offensichtlich sein.
- Denken Sie zudem daran, dass manche Brandschutzversicherungen Vorgaben bei der Wahl des Schornsteinfegers sowie den Intervallen machen, in denen bestimmte Arbeiten erledigt werden müssen. Überprüfen Sie dies vor einem Wechsel.
Häufige Fragen zum Thema Schornsteinfegergesetz
Seit der Einführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes 2013 dürfen Hausbesitzer für alle nicht-hoheitlichen Aufgaben wie Kehrungen, Emissionsmessungen oder Energieberatungen frei wählbare Anbieter beauftragen. Die hoheitlichen Aufgaben – wie die Feuerstättenschau oder die Abnahme neuer Anlagen – bleiben weiterhin dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
Freie Anbieter im Schornsteinfegerwesen dürfen alle wettbewerbsorientierten Leistungen übernehmen. Dazu gehören unter anderem die Überprüfung von Emissionen, das Reinigen von Abgaswegen, Beratungen zur Energieeffizienz sowie Messungen und kleinere bauliche Maßnahmen. Wichtig ist, dass alle Ergebnisse dokumentiert und gesetzeskonform weitergegeben werden.
Ein Anbieterwechsel ist einfach, erfordert aber Eigenverantwortung. Eigentümer müssen selbst auf die Einhaltung gesetzlicher Fristen achten, da diese früher durch den Bezirksschornsteinfeger überwacht wurden. Achten Sie darauf, dass der neue Anbieter bei der Handwerkskammer registriert ist. Bei ausländischen Dienstleistern ist ein Eintrag beim BAFA notwendig. Auch Versicherungsbedingungen sollten vor dem Wechsel überprüft werden.



