BImSchV Stufe 2: Diese Kaminofen-Regeln sind ab 2025 zu beachten!
Ab dem 1. Januar 2025 gelten in Deutschland strengere Emissionsgrenzwerte für Kaminöfen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Feinstaub- und Kohlenmonoxidbelastung zu reduzieren und somit die Luftqualität zu verbessern. Im Blog erfahren Sie, welche Kaminofen-Vorschriften 2025 relevant sind und welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben, sollte Ihr Kaminofen die Vorgaben nicht einhalten.

Alles zum Thema Kaminofenregeln 2025
- Welche Kaminöfen dürfen ab 2025 weiterhin genutzt werden?
- Bundesimmissionsschutzgesetz – Regelungen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen
- Welche Öfen fallen unter die Regelungen der BImSchV?
- Gibt es Ausnahmen von der Austauschpflicht?
- Wie kann ich herausfinden, wie viel Feinstaub mein Kaminofen ausstößt?
- Was sind die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben?
- Gibt es staatliche Förderungen für neue Kaminöfen?
- Häufige Fragen zum Thema Kaminofenregeln 2025
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Welche Kaminöfen dürfen ab 2025 weiterhin genutzt werden?
Wichtig: Ab 2025 gibt es kein generelles Verbot für Kaminöfen! Ihr Kaminofen darf weiter betrieben werden, sofern er die in der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) festgelegten Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhält. Um dies zu bestätigen, benötigt Ihr Schornsteinfeger einen Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte.
Diesen Nachweis können Sie auf zwei Wegen erbringen:
- Bescheinigung des Herstellers: Prüfen Sie die Unterlagen oder kontaktieren Sie den Hersteller.
- Einzelmessung: Ihr Schornsteinfeger kann die Emissionen direkt messen und dokumentieren.
Sollte Ihr Kaminofen die vorgegebenen Abgaswerte nicht einhalten, haben Sie drei Optionen:
- Nachrüstung: Einbau eines Feinstaubfilters oder ähnlicher Technik.
- Austausch: Anschaffung eines modernen, emissionsarmen Modells.
- Stilllegung: Dauerhafte Außerbetriebnahme der Feuerstätte.

Bundesimmissionsschutzgesetz – Regelungen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Die Grundlage der neuen Bestimmungen in 2025 für Kaminöfen bildet das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Diese Verordnung legt die Anforderungen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen fest, die typischerweise in Privathaushalten und im Kleingewerbe zum Einsatz kommen.
Mit der letzten Novelle 2010 wurden 2 Stufen definiert:
-
BImSchV Stufe 1:
Gilt für Kaminöfen, die zwischen dem 21. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden. Diese Öfen müssen die folgenden Grenzwerte einhalten:
2,0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,075 g/m³ Feinstaub -
BImSchV Stufe 2:
Betrifft alle Feuerungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2015 betrieben werden. Für diese gelten strengere Grenzwerte:
1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub
Ältere Anlagen (vor 2010):
Für Kaminöfen, die vor 2010 in Betrieb gingen, wurden gesonderte Grenzwerte mit Übergangsfristen eingeführt:
- 4,0 g/m³ Kohlenmonoxid
- 0,15 g/m³ Feinstaub
- Übergangsfristen nach Baujahr
Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist von der Bauzeit der Anlage abhängig:
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Frist bis Ende 2020: Öfen, die vor 1995 errichtet wurden, mussten angepasst, ausgetauscht oder stillgelegt werden.
- Ab 2025: Nun sind alle Kaminöfen betroffen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden.
Welche Öfen fallen unter die Regelungen der BImSchV?
Die Emissionsgrenzwerte der BImSchV ab 2025 betreffen hauptsächlich Feuerungsanlagen zur Einzelraumbefeuerung, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets, Hackschnitzeln oder Kohle betrieben werden. Konkret spricht die Verordnung von ummauerten Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt.
Dazu zählen insbesondere:
- Kaminöfen
- Kachelöfen
- Heizkamine
Ein Verbot tritt ab 2025 für alle vor dem 21. März 2010 errichteten Öfen in Kraft, die die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte überschreiten. Auch wenn kein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte erbracht wird, ist der Weiterbetrieb der entsprechenden Anlagen ab diesem Zeitpunkt untersagt.
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Gibt es Ausnahmen von der Austauschpflicht?
Auch ab 2025 hat der Gesetzgeber Ausnahmen von der Austausch- oder Stilllegungspflicht vorgesehen, selbst wenn Ihr Kaminofen die Emissionsgrenzwerte überschreitet. Die Ausnahmen gelten für folgende Feuerstätten:
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Offene Kamine, die nur manchmal genutzt werden.
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Historische Kamine oder Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden und weiterhin an ihrem ursprünglichen Standort stehen.
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Einzelraumfeuerungsanlagen, wenn diese die einzige Heizquelle der Wohneinheit darstellen (nach vorheriger Genehmigung).
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Grundöfen, wie handwerklich gesetzte Kachelöfen oder andere vor Ort errichtete Wärmespeicheröfen.
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Herde und Backöfen mit Wärmeleistung von unter 15 kW.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Feuerstätte unter eine dieser Ausnahmen fällt, empfiehlt es sich, Rücksprache mit Ihrem örtlichen Schornsteinfeger zu halten.


Wie kann ich herausfinden, wie viel Feinstaub mein Kaminofen ausstößt?
Um dies in 2025 zu überprüfen, stellt der Hersteller bei neueren Kaminöfen üblicherweise eine Bescheinigung mit den Emissionswerten bereit. Falls diese nicht mehr verfügbar ist, können Sie die entsprechenden Daten direkt beim Hersteller anfordern. Alternativ können Sie in der Online-Datenbank des Online-Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. nach Ihrem Modell suchen.
Bei älteren Feuerstätten ist es oft schwieriger, die Schadstoffwerte zu ermitteln. In solchen Fällen können Sie Ihren Schornsteinfeger beauftragen, eine Messung der Emissionswerte durchzuführen.
Was sind die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben?
Wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden, setzt Ihnen der Schornsteinfeger 2025 eine Frist, innerhalb derer Sie Ihren Kaminofen nachrüsten, austauschen oder stilllegen müssen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, ist der Schornsteinfeger verpflichtet, das Ordnungsamt zu informieren. In diesem Fall drohen Ihnen empfindliche Geldstrafen von bis zu 50.000€.
Partikelfilter zur Nachrüstung
Um die Zulassung Ihres Kaminofens ab 2025 sicherzustellen, können Sie unter anderem einen Feinstaub-Partikelabscheider nachrüsten. Diese Filter sind sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich verfügbar:
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Innenbereich: Die Filter werden direkt am Rauchrohr des Kaminofens installiert.
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Außenbereich: Hier erfolgt die Installation am Schornstein.
Mit einem Partikelfilter können Sie die Emissionsgrenzwerte einhalten und Ihren Ofen weiterhin betreiben.
Niedrige Emissionen durch moderne Kaminöfen
Der Austausch Ihres alten Kaminofens gegen ein neues Modell ist oft kostengünstiger als die Nachrüstung mit einem Partikelabscheider. Moderne Kaminöfen erfüllen die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bereits ab Werk. Entscheiden Sie sich jedoch weder für eine Nachrüstung noch für einen Austausch, bleibt Ihnen nur die Stilllegung Ihres alten Kaminofens.
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Gibt es staatliche Förderungen für neue Kaminöfen?
Klassische Kaminöfen, die mit Scheitholz betrieben werden, sind 2025 nicht förderbar. Förderungen gibt es jedoch für wasserführende Pelletöfen, die Wärme in die zentrale Heizanlage einspeisen. Dafür muss der Pelletofen über eine automatische Beschickung verfügen und es muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt worden sein. In Neubauten muss zusätzlich ein Staubabscheider installiert sein. Unter diesen Bedingungen können bestenfalls bis zu 35 % der Kosten erstattet werden.
Weitere Informationen zur staatlichen Förderung von Pelletöfen in 2025 finden Sie in unserem Blogartikel: BAFA Förderung für wasserführende Pelletöfen!

Häufige Fragen zum Thema Kaminofenregeln 2025
Das Kaminofenverbot zum 31.12.2024 betrifft Kaminöfen, die vor dem 31. März 2010 installiert wurden und die Emissionsgrenzwerte der 2. Bundesimmissionsschutzverordnung nicht einhalten. Diese Öfen müssen entweder nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Wenn Ihr Kaminofen 2025 nicht mehr erlaubt ist, haben Sie folgende Möglichkeiten: Austausch gegen ein modernes, emissionsarmes Modell. Nachrüstung mit einem Feinstaubfilter, sofern technisch möglich. Stilllegung des Ofens, falls er nicht mehr genutzt wird.
Überprüfen Sie das Typenschild Ihres Kaminofens oder fragen Sie beim Hersteller nach. Alternativ können Sie den zuständigen Schornsteinfeger kontaktieren, der Ihnen Informationen zur Einhaltung der Grenzwerte geben kann.