
In Deutschland dürfen Kaminöfen ohne Zulassung nicht betrieben werden. Es handelt sich ausnahmslos um genehmigungspflichtige Anlagen. Eine Feuerstätte muss also mehrere Anforderungen erfüllen, um zugelassen zu werden. Dabei handelt es sich nicht nur um bauseitige Prüfungen, sondern um den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Im folgenden Beitrag erhalten Sie nähere Information zu den Zulassungen gemäß CE, DIBt und BimschV.
Welche Zulassungen gibt es?
Das Kennzeichen CE (Conformité Européenne) sagt aus, dass der Kaminofen den für die EU gültigen Standards genügt. Ausgestattet mit diesem Zeichen werden nur Produkte, welche die EU-Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und Produktionsbedingung einhalten. Für Feuerstätten bedeutet dies zum Beispiel, dass die CO-Emission maximal 1,0 % betragen darf und dass er einen Wirkungsgrad von mindestens 50 % aufweisen muss. In Deutschland ist es ausdrücklich verboten, Öfen zu verkaufen die kein CE Zeichen auf Ihrem Typenschild aufweisen.
Ein anderes Kürzel für die Zulassung von Kaminöfen ist DIBt. Es bedeutet, dass der Ofen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) auf seine Eignung zum raumluftunabhängigen Betrieb geprüft wurde. Dies ist gerade für die moderne Bauweise der Passiv-Häuser wichtig, die nur mit einem Kaminofen beheizt werden sollten, der seine Verbrennungsluft nicht aus dem Gebäude, sondern von außen bezieht. Nur ein Gerät mit DIBt-Siegel darf gänzlich raumluftunabhängig betrieben werden.

Raumluftunabhängige Feuerstätten
Was sind BImSchG & BImschV?
Umweltschutz gehört zu den deutschen Staatszielen. Um die schädlichen Umwelteinwirkungen zu senken, soll der Ausstoß der schädlichen CO2-Emissionen begrenzt werden. Deshalb wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen. Die Erstfassung dieses Gesetzes trat 1974 in Kraft. Seitdem wurde das BImSchG vielfach verändert, ergänzt und präzisiert. Für Ihre Einzelfeuerstätte entscheidend ist die BImSchV. Es handelt sich um die Verwaltungsvorschrift, die präzisiert, wie das Gesetz umzusetzen ist. Die BImSchV besteht aus zwei Stufen: Faktisch sind es Stichtage, zu denen nur noch Öfen betrieben werden dürfen, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Ein Kaminofen, der dies nicht tut, muss innerhalb der, durch die Vorschrift gesetzten, Übergangsfristen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.
Hinweis: Natürlich bezieht sich diese Verordnung nicht nur auf Kamine, sondern auch auf Pelletöfen, Holzkessel und Heizungsanlagen. Dabei weichen jedoch die Anforderungen ab.
1. BImSchV Stufe 1
Stufe 1 trat am 22. März 2010 in Kraft. Betrieben werden, durften nur Öfen, die 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,075 g/m³ Staub und einen Wirkungsgrad von mindestens 75 Prozent (Kachelöfen: 80 Prozent) hatten. Anlagen, die oberhalb dieser Grenzwerte lagen, konnten und können teilweise nachgerüstet werden. Wie lange hierfür Zeit besteht, hängt vom Alter des Ofens und seiner durchschnittlichen Betriebszeit ab.
Betroffene Kaminöfen
Kaminöfen, die zwischen 2010 und 2015 neu gekauft und erstmals betrieben wurden, mussten rein rechtlich nur die Grenzwerte der ersten Verordnungsstufe einhalten. Taten sie dies nicht, durften sie nicht in Betrieb gesetzt werden. Nachrüstungen waren für diese Anlagen nicht möglich. Für ältere Feuerstellen galten und gelten laut der Vorschrift die nachfolgenden Fristen, um jede gesetzte Anforderung zu erfüllen:
Datum auf dem Typenschild vom Kamin - Nachrüstung oder Außerbetriebnahme der Feuerstätte bis zu diesem Stichtag
- Bis zum 31.12.1974 (oder nicht mehr feststellbar) - 31. Dezember 2014
- Bis zum 31.12.1984 - 31. Dezember 2017
- Bis zum 31.12.1994 - 31. Dezember 2020
- Bis zum 21.03.2010 - 31. Dezember 2024
Wenn Sie einen Ofen besitzen, den Sie noch nachrüsten dürfen, aber unsicher sind, ob dieser jeden Grenzwert der BImSchV einhalten kann, kontaktieren Sie unbedingt den Hersteller. Oft kann auch der Schornsteinfeger bei der Frage helfen, ob jede Vorschrift erfüllt wird.
Ausnahme: Historische Kaminöfen müssen die durch die Verordnung gesetzten Grenzwerte nicht erfüllen. Dabei handelt es sich um alle vor 1950 in Betrieb genommenen Anlagen.
1. BImSchV Stufe 2
Seit Anfang 2015 gilt die zweite Stufe des Immissionsschutzes. Sie legt die Grenzwerte eines zu betreibenden Kamins auf 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid (CO) und 0,04 g/m³ Feinstaub fest. Diese Limits sind strenger bzw. entsprechen genau den Sonderregelungen, die in den Städten München, Aachen und Regensburg verabschiedet wurden. Die ersten beiden Metropolen setzen jeden Grenzwert auch für ältere Geräte auf exakt die Vorschriften, die seit 2015 bundesweit gelten. Regensburg ist etwas großzügiger. Die Limits liegen hier bei 0,2 g/m³ Feinstaub sowie 0,15 g/m³ CO. Für neue Anlagen gilt aber natürlich auch hier die Grenzwert-Verschärfung durch die BImSchV.
Betroffene Kaminöfen
Die zweite Verordnungsstufe gilt als Anforderung ausschließlich für neue Geräte. Dies bedeutet, dass nur solche Anlagen die Grenzwerte erfüllen müssen, die nach dem 1. Januar 2015 erstmals betrieben wurden. Der letzte Teil des Satzes ist dabei wichtig: Das Kaufdatum ist für die Genehmigung unerheblich. Wenn Sie nach dem 1. Januar 2015 einen veralteten Kaminofen gekauft und in Betrieb genommen haben, der den neuen Limits nicht genügt, ist das Ganze nicht zulässig. Viele Händler haben aber noch alte Restbestände, die sie sehr günstig anbieten. Achten Sie beim Kauf darauf. Vielleicht fragen Sie sich, wieso der Verkauf von einem solchen Kaminofen überhaupt legal ist. Dies liegt daran, dass es sich oft noch um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt (was im Klartext bedeutet, dass eine Genehmigung für die Feuerstätte auch noch gegeben werden kann). Es sind also Kaminöfen, die gemäß der Fristen der ersten Verordnungsstufe noch nachgerüstet werden können. Ab dem 1. Januar 2021 wird sich das Problem folglich von selbst lösen, weil dann alle Übergangsfristen abgelaufen sind, die vom Gesetz und der zugehörigen Verordnung gewährt wurden.
Tabelle für Abgaswerte nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010 | Stufe 2: Errichtung nach dem 31.12.2014 | Errichtung ab dem 22.03.2010 | ||||
Feuerstättenart | Technische Regeln | CO [g/m³] | Staub [g/m³] | CO [g/m³] | Staub [g/m³] | Mindestwirkungsgrad |
---|---|---|---|---|---|---|
Raumheizer mit Flachfeuerung | DIN EN 13240 | 2 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 73 |
Raumheizer mit Füllfeuerung | DIN EN 13240 | 2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 70 |
Speichereinzelfeuerstätten | DIN EN 15250/A1 | 2 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) | DIN EN 13229 | 2 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung | DIN EN 13229/A1 | 2 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung | DIN EN 13229/A1 | 2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Herde | DIN EN 12815 | 3 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 70 |
Heizungsherde | DIN EN 12815 | 3,5 | 0,075 | 1,5 | 0,04 | 75 |
Pelletöfen ohne Wassertasche | DIN EN 14785 | 0,4 | 0,05 | 0,25 | 0,03 | 85 |
Pelletöfen mit Wassertasche | DIN EN 14785 | 0,4 | 0,03 | 0,25 | 0,02 | 90 |
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Schweiz und Österreich
Auch in Österreich und der Schweiz gibt es Regelungen zum Immissionsschutz. In Österreich ist dabei die bundesweit geltende 15A-Vereinbarung maßgeblich. Diese legt die folgenden Grenzwerte für genehmigungsbedürftige Anlagen fest, die seit dem 1. Januar 2015 maßgeblich sind: 0,11 g/m³ CO und 0,035 g/m³ Feinstaub. Der Wirkungsgrad der Anlage muss laut der Verwaltungsvorschrift mindestens 80 Prozent betragen. Auch Österreich hatte eine Art erste Verordnungsstufe (Stichjahr: 2012). Der CO-Wert war dabei identisch mit dem seit 2015 gültigen. Der Feinstaub durfte 0,06 g/m³ betragen. 78 Prozent Wirkungsgrad waren zulässig.
Für die Schweiz gilt die Luftreinhalte-Verordnung (LRV), die 2018 verschärft wurde. So besteht der Nachweis eines Prüfberichtes und einer Konformitätserklärung (Art. 20a), die sich auf die Emmissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub bezieht. Für neue Geräte ist zudem jetzt die Energieeffizienzverordnung (EnEV) maßgeblich. Die neuen Grenzwerte wurden an die EU-weiten Limits angepasst und entsprechen in etwa denen Deutschlands und Österreichs.