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Heizungstausch aktuell: Die neuen Förderrichtlinien ab 2024

EnergieWert Ost GmbH
2024-06-04 13:47:02 / Heizung - Wissen / Kommentare 0
Hand setzt Baustein zwischen zwei andere Bausteine. Auf Bausteinen sind jeweils Münzen, ein Handschlag und ein Prozentzeichen abgebildet

Möchten Sie Ihre Heizung austauschen oder Ihr Gebäude energetisch sanieren, können Sie mit einer BEG-EM-Förderung erheblich Geld sparen. Am 29.12.2023 wurden die neuen BEG-EM-Förderrichtlinien veröffentlicht. Damit Sie jetzt die Übersicht behalten, erklären wir Ihnen in unserem Ratgeber, welche Maßnahmen ab sofort gefördert werden.

Was bedeutet BEG?

BEG steht für „Bundesförderung für effiziente Gebäude.“ Mit diesen Förderrichtlinien unterstützt der Staat die Umstellung auf energieeffizientere Gebäude. Wegen des 2023 beschlossenen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird der Einbau umweltfreundlicher Heizungen in Zukunft verpflichtend. Die BEG unterstützt Sie als Eigentümer beim Umbau auf ein klimafreundliches Gebäude. Es soll sich für Sie lohnen, in Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu investieren. Wenn Sie Ihre Heizung tauschen oder Ihr Gebäude sanieren, gibt es deshalb verschiedene Förderungen, die Sie beantragen können.

Was ist die BEG-EM?

Die BEG umfasst vier Teilbereiche:

  • Förderung der Sanierung von Wohngebäuden (BEG-WG)
  • Förderung der Sanierung von Nichtwohngebäuden (BEG-NWG)
  • Förderung des klimafreundlichen Neubaus (BEG-KfN)
  • Förderung der Sanierung von Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden (BEG-EM)

Die BEG-EM wurde 2023 noch einmal überarbeitet. Die anderen Teilbereiche wurden nicht verändert und gelten weiterhin wie im Jahr 2023.

Was wird durch die BEG-EM gefördert?

Die BEG-EM fördert den Austausch alter Heizungen gegen umweltfreundlichere Alternativen. Sie bietet auch Unterstützung für Maßnahmen, welche die Gebäudeeffizienz verbessern. Dazu gehört der Einbau neuer Fenster oder Dämmung. Zusätzlich gibt es einen zinsverbilligten Ergänzungskredit

Wichtige Info:

Ab April 2024 wurde die Förderung von Energieberatungen befristet gestoppt. Bereits beantragte Förderungen werden  weiterhin ausgezahlt. Neue Anträge werden aber vorerst nicht freigegeben. Der Grund sind Einsparungen im Bundeshaushalt, wovon auch Fördergelder betroffen sind. Erst wenn der Staat wieder genug Geld bereitstellt, können diese Förderungen schrittweise freigegeben werden. Die Einsparung betrifft aber nur die Förderung von Energieberatungen, nicht die anderen Leistungen.

1. Förderung Heizungstausch

  • Die Grundförderung beträgt 30 %. Dafür müssen Sie Ihre alte Heizung, die mit fossilen Brennstoffen läuft, gegen ein neues Modell austauschen, das auf Basis erneuerbarer Energien funktioniert. Halten Sie den Staubgrenzwert von 2,5 mg/m3 ein, bekommen Sie eine Pauschale von 2.500 €. Eine Wärmepumpe bringt Ihnen weitere 5 % Förderung. 
  • Ersetzen Sie zeitnah Ihre alte fossile Heizung, erhalten Sie einen Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 %. Öl, Kohle, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen können sofort ausgetauscht werden. Biomasse- und Gasheizungen müssen älter als 20 Jahre sein. Der Klimageschwindigkeitsbonus gilt bis 2028 und sinkt danach um drei Prozentpunkte pro Jahr. 
  • Einen einkommensabhängigen Bonus von 30 % erhalten Sie als selbstnutzender Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 €.

Maximale Förderhöhe für den Heizungstausch

  • Sie können die prozentualen Fördersätze bis zu 70 % aufaddieren.
  • Maximal 30.000 € werden gefördert, wenn Sie die Heizung in einem Einfamilienhaus oder für die erste Wohnung eines Mehrparteienhauses tauschen. Bei Einbau einer sauberen Biomasseheizung erhalten Sie zusätzlich den Zuschlag von 2.500 €.
  • In Mehrparteienhäusern werden für die zweite bis sechste Wohnung maximal jeweils 15.000 € gefördert, ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 €.
  • Nichtwohngebäude werden nach der Quadratmeterzahl gefördert. Dabei beträgt die Höchstgrenze 500 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche.

2. Förderung Einzelmaßnahmen

Diese gelten für Maßnahmen, die Ihr Gebäude energieeffizienter machen. Dämmung, neue Lüftungsanlagen oder eine Optimierung der Heizung, etwa durch Solarthermie, werden bezuschusst. Es gilt ein Grundfördersatz von 15 %. Legen Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) vor, gibt es einen Bonus von weiteren 5 %. Hier finden Sie die förderfähigen Einzelmaßnahmen in der Übersicht: Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Maximale Förderhöhe für Einzelmaßnahmen

  • Bei vorhandenem Sanierungsfahrplan werden maximal 60.000 € pro Wohneinheit gefördert.
  • Haben Sie keinen Sanierungsfahrplan, beträgt die maximale Förderung 30.000 € pro Wohneinheit.

Gut zu wissen

Sie können die Höchstgrenzen für die Heizungstauschförderung und die Einzelmaßnahmenförderung aufaddieren. Der maximal förderfähige Betrag liegt bei 90.000 €. Diese Summe ergibt sich, wenn Sie zum Beispiel 30.000 € beim Heizungstausch und 60.000 € an Einzelmaßnahmen fördern lassen.

3. Zinsverbilligter Ergänzungskredit

Haben Sie ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 90.000 € oder weniger? Dann können Sie einen zinsverbilligten Ergänzungskredit von bis zu 120.000 € pro Wohneinheit in Anspruch nehmen. Mit diesem finanzieren Sie den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Die maximale Zinsverbilligung beträgt 2,5 Prozentpunkte. Um den Ergänzungskredit zu erhalten, benötigen Sie einen Zuwendungsbescheid oder die Zusage über einen Zuschuss, der die spezifischen Maßnahmen fördert.

Wo beantragt man die GEG-Förderungen?

  • Die Förderung für den Heizungstausch beantragen Sie bei der deutschen Förderbank KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).
  • Förderungen für Einzelmaßnahmen beantragen Sie beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bzw. bei der KfW.
  • Für den Ergänzungskredit wenden Sie sich an Ihre Haus- oder Geschäftsbank.

Ab wann kann man die Förderung beantragen?

  • Die genannten Fördersätze gelten ab dem 01.01.2024. Anträge beim BAFA können Sie ab dem 01.01.2024 stellen. Bei der KfW ist die Antragsstellung erst ab dem 27.02.2024 möglich.
  • Damit Sie mit dem Auftrag zum Heizungstausch nicht bis Ende Februar warten müssen, gibt es eine Ausnahmeregelung: Sie können den Förderantrag bis zum 30.11.2024 nachreichen. Das Vorhaben, also der Heizungstausch, muss aber spätestens bis zum 31.08.2024 begonnen werden.
  • Nach dem 30.11.2024 können Sie Förderanträge nicht mehr nachreichen. Dann müssen Sie zuerst die Genehmigung abwarten, bevor Sie den Auftrag für den Heizungstausch erteilen.

Gut zu wissen

Mit den entsprechenden Förderungen sparen Sie bares Geld. Es kann sich deshalb für Sie lohnen, zeitnah die alte Heizung zu ersetzen oder Ihr Gebäude energieeffizienter zu machen. Neben verschiedensten Öfen bieten wir auch eine große Auswahl an modernen und umweltfreundlichen Heizungen an. Solarthermie und das passende Zubehör haben wir ebenfalls im Sortiment.

Sie haben dazu Fragen? Vereinbaren Sie einen Termin und profitieren Sie von unserer professionellen, persönlichen Beratung. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

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