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Grillen auf dem Balkon: Welche Regeln gibt es?

Veröffentlicht am 10.12.2019 08:00 | 0 Kommentare
Grillen auf dem Balkon und im Garten gehört zu den schönsten Freizeitaktivitäten. Allerdings kann es passieren, dass sich Nachbarn vom Rauch und von den Essensgerüchen gestört fühlen. Viele Mieter und Wohnungseigentümer meinen, es sei ihr gutes Recht, nach Belieben den Grill anzuwerfen. Ganz so einfach ist die Sache aber nicht. Gemeinde, Hausverwaltung oder Eigentümergemeinschaft können die Nutzung eines Grills auf dem Balkon einschränken, verbieten oder erlauben - wir informieren über typische Rechtssprechungen und geben Tipps für gute Nachbarschaft beim Umgang mit Holzkohle- oder Gasgrill.

Inhalt:
Ja, zumindest ist Grillen auf dem Balkon grundsätzlich nicht verboten. Aber es gibt Ausnahmen!
Die Rechtslage zum Grillen auf Balkonien ist unklar. Grillen ist weder generell immer und unter allen Umständen erlaubt noch komplett verboten. Es kommt auf den Einzelfall an. Im Klartext: Wo wohnen Sie? Wie eng sind die Abstände zur Nachbarwohnung? Wie oft möchten Sie auf dem Balkon grillen? Ein gesetzliches Verbot wäre zwar eindeutig, aber nicht unbedingt sinnvoll. Ebenso kann eine Erlaubnis ohne jede Einschränkung dazu führen, dass das nachbarschaftliche Verhältnis nachhaltig gestört wird. Deshalb legen viele Hausverwaltungen, Mieterversammlungen und Eigentümergemeinschaften Wert auf eine klare Regelung um Streitigkeiten zu vermeiden. Es kann zum Beispiel festgelegt werden, wie oft pro Saison der Grillspaß möglich ist oder dass nur Gasgrills oder Elektrogrills zulässig sind. Genaue Regelungen stehen oft im Mietvertrag der Wohnung oder in der Hausordnung. Das letzte Wort hat der Vermieter.
Gesetzliche Regelungen
Ein offizielles "Grillgesetz" gibt es in Deutschland nicht. Jedoch können das Recht der freien Entfaltung, der Persönlichkeitsschutz, der Eigentumsschutz, das Immissionsschutzrecht, das Eigentumsrecht, das Rücksichtnahmegebot sowie das Nachbarrecht die Möglichkeit, jederzeit nach Lust und Laune auf dem Balkon zu grillen beschränken. Diese werden von Fall zu Fall in unterschiedlicher Weise zu einer Entscheidung hinzugezogen:

  • Das Eigentumsrecht besagt, dass Sie im eigenen Garten Ihres Hauses tun und lassen können, was Sie wollen - solange Sie keine anderen Gesetze brechen und Ihre Nachbarn nicht belästigen. Bei einem ausreichend großen Abstand zum Nachbarhaus gibt es keine Einschränkung. 
  • Das Nachbarrecht und das Rücksichtnahmegebot drücken in etwa das Gleiche aus: Auf der Terrasse oder dem Balkon darf grundsätzlich gegrillt werden, Nachbarn müssen das tolerieren. Der Begriff "grundsätzlich" heißt, dass Sie den Grill anheizen dürfen, aber nur dann, wenn der Rauch Ihre Nachbarn nicht belästigt. In diesem Zusammenhang greift auch das Immissionsschutzgesetz. Gas- und Elektrogrills verursachen eine wesentlich geringere Rauchentwicklung als ein Holzkohlegrill und sind deshalb meist unproblematischer. 
Trotzdem: So mancher Streit unter Nachbarn führt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. In etlichen Städten und Gemeinden gibt es bereits Urteile in Sachen Grillverhalten. Lassen Sie es gar nicht erst so weit kommen. Wer mit seinen Nachbarn redet und eine Lösung findet, lebt besser. Oftmals ist es nämlich nicht nur der Rauch der stört, sondern auch die Geräuschbelästigung für jene, die an dem geselligen Beisammensein nicht teilhaben.
Heißer Tipp: Wie wär's mit einem Grillabend mit den Nachbarn? So lassen sich Probleme leichter besprechen und Absprachen für die Zukunft treffen.
Wie oft/lange ist es erlaubt?
Oft ist das Grillen auf dem Balkon nicht ausdrücklich verboten. Die Gemeinde, der Vermieter oder die Hausgemeinschaft kann aber festlegen, dass bestimmte Zeiten einzuhalten sind oder wie häufig gegrillt werden darf. Wir haben einige interessante Fälle gefunden: 

  • Das Amtsgericht Bonn hat im Jahr 1997 beschlossen, dass im Zeitraum von April bis September einmal pro Monat gegrillt werden darf. Der Grill kann auf dem Balkon oder der Terrasse stehen. Mit einer Einschränkung: Die Nachbarn müssen spätestens 48 Stunden vorher informiert werden. 
  • Doppelt so häufig, gleich zweimal monatlich, dürfen Sie grillen, wenn es nach der Entscheidung des Landgerichts Aachen geht und wenn sich der Grill in dem Teil des Gartens befindet, der am weitesten von allen Nachbarn entfernt ist. 
  • Eher schlecht sind alle Grillfreunde dran, die sich an einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1996 halten sollen: Gestattet sind drei Grillabende oder insgesamt sechs Stunden - pro Jahr! 
  • Vielleicht lohnt es sich, in Bayern eine Eigentumswohnung mit Gartennutzung zu kaufen? Das Bayerische Oberste Landesgericht gewährt das Grillen im Garten einer Eigentumswohnanlage, sogar mit einem Holzkohlegrill und gleich fünfmal jährlich. 
  • Relativ großzügig zeigt sich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg: Pro Jahr dürfen Sie 20 bis 25 Mal grillen, die einzelne Grillsession darf zwei Stunden dauern und muss um 21 Uhr beendet sein. 
  • Mehr Zeit gewährt das Oberlandesgericht Oldenburg mit einer Entscheidung vom Juli 2002, der Balkon- oder Gartengrill darf bis 24 Uhr in Betrieb sein, aber nur viermal pro Jahr. 
Wohnungbesitzer oder Mieter
Als Wohnungseigentümer dürfen Sie auf Ihrem Balkon grillen, wenn keine andere Regelung der Mitbewohner dagegen spricht. Mieter sollten sich immer an den Mietvertrag und die Hausordnung halten. Der Deutsche Mieterbund stellt fest: Wenn der Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon ausdrücklich untersagt, müssen Sie sich daran halten. Falls Sie das Verbot ignorieren, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen oder dem Mieter sogar kündigen. Ein entsprechendes Urteil hat das Landgericht Essen gefällt. 
Wenn kein Verbot im Mietvertrag erwähnt ist, müssen Sie dennoch darauf achten, dass kein Rauch in die Wohnung des Nachbarn ziehen kann. Eine Belästigung durch Rauchentwicklung, Ruß oder dichten Qualm ist eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße fällig werden kann. Der Abstand zum Haus nebenan spielt ebenfalls eine Rolle.

Auf das Essener Urteil bezieht sich auch der Mieterverein in Hamburg. Hier wird zwar auch zunächst vom jeweiligen Einzelfall gesprochen. Der allgemein übliche Hamburger Mietvertrag für Wohnräume enthält jedoch ein Grillverbot auf Balkonen, Terrassen und allen Flächen, die direkt an das Haus angrenzen - also auch im Gartenbereich. 
Ist auf dem Balkon das Grillen mit Holzkohle erlaubt? Grundsätzlich ja, aber aus Rücksicht auf die Rauchbelästigung der Nachbarn sollte lieber ein Gas- oder Elektrogrill verwendet werden.
In den meisten Fällen ist es die Holzkohle, welche die Nachbarn verärgert. Die häufigsten Urteile beziehen sich auf diese Grillvariante. 

Wenn der Mietvertrag kein ausdrückliches Verbot enthält, ist für den Balkon ein Gas- oder Elektrogrill eine gute Lösung. Damit ist die Rauchentwicklung viel geringer und die Wohnung des Nachbarn bekommt keinen Qualm ab.
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