
Überarbeitung des GEG
Selten wurde ein geplantes Gesetz so kontrovers diskutiert wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Bereits der erste Entwurf stieß auf heftige Kritik. Nun wird das Gesetz überarbeitet, um die spezifischen Lebensumstände der Bürger besser zu berücksichtigen. Für Holzheizungen im Bestands- oder Neubau sind keine Einschränkungen mehr zu erwarten. Es bleibt abzuwarten, ob das neue Gesetz noch vor der parlamentarischen Sommerpause beschlossen wird.
Inhalt:
- GEG: Was war geplant?
- Fristverlängerung bis 2028
- Wärmeplanungsgesetz
- Was gefördert wird
- Änderungen im Überblick
Gebäudeenergiegesetz - was war geplant?
Ursprünglich sah der Koalitionsvertrag der Ampelparteien das GEG für das Jahr 2025 vor. Im März einigten sich die drei Parteien unter dem Eindruck der Energiekrise, das Gesetz um ein Jahr vorzuziehen. Ab dem 1. Januar 2024 sollten neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien laufen. Diese Regelung war für Neubauten ebenso wie für bestehende Gebäude angedacht.
Nun doch: Fristverlängerung bis 2028
Jetzt rudert die Regierung zurück und entschärft aufgrund der immensen Kritik Teile des Gesetzes. Laut vorläufigem Einigungstext ist eine bundesweit einheitliche Lösung nun bis 2028 angestrebt. Das GEG tritt zwar wie geplant am 1. Januar 2024 in Kraft, wird aber für Bestandsbauten ausgesetzt, bis kommunale Wärmeplanungen vorliegen. Die Kommunen bekommen künftig mehr Mitspracherecht.
Was bedeutet kommunale Wärmeplanung?
Mit dem “Wärmeplanungsgesetz” verpflichtet der Bund die Länder, eine verbindliche Wärmeplanung zu erarbeiten. Diese müssen darin festlegen, wie sie ihre Heizinfrastruktur klimaneutral umbauen wollen. Die Länder können diese Aufgabe an die Kommunen delegieren.

Neu: Das Wärmeplanungsgesetz
Das GEG tritt für bestehende Gebäude erst in Kraft, wenn die Wärmepläne der Städte und Gemeinden vorliegen. Gibt es 2028 noch keinen Plan, sind die Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, den Vorgaben des GEG zu folgen. Dies bedeutet, dass eine neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Es ist daher ratsam, den Wärmeplan der örtlichen Behörden abzuwarten, um die bestmögliche Lösung für eine nachhaltige und effiziente Heizung zu finden.
Planung abwarten
Die kommunale Wärmeplanung ist eine gute Orientierungshilfe. Wird Ihr Wohngebiet in naher Zukunft an ein Fernwärmenetz angeschlossen, brauchen Sie keine kostspielige Wärmepumpe zu installieren. Ist bei Ihnen ein solches Netz nicht geplant, können Sie sich langfristig auf eine Umstellung ihrer Heizung einstellen und gegebenenfalls Fördermittel beantragen.
Gut zu wissen
- Niemand muss eine funktionierende Öl- oder Gastherme austauschen. Auch defekte Heizungen dürfen repariert werden.
- Auch Holz und Holzpellet-Heizungen erfüllen die 65-Prozent-Vorgabe des GEG!
- Auf den Neubau von Kaminöfen, die nicht als Heizung dienen, findet das GEG grundsätzlich keine Anwendung und es liegen keine Verbote vor.
GEG: Was wird gefördert?
Der Staat fördert den Einbau von Wärmepumpen, Pellet-Heizungen und weiterer effizienter Heizsysteme. Wärmepumpen haben dabei keinen Vorrang mehr. Beim Umstieg auf klimaneutrale Anlagen werden künftig die verschiedenen Optionen gleichwertig behandelt. Auch im GEG wird nun die Rolle von Holz als erneuerbare Energie gewürdigt, wie bereits durch die EU über das Jahr 2030 hinaus bestätigt (RED III). Für den Energieträger Holz besteht also endlich wieder Planungssicherheit.
Die Bundesregierung hat bereits Finanzierungsvorschläge. Laut Entwurf soll die Förderung aus dem Klima- und Transformationsfonds bezogen werden und den Fokus auf die individuellen Bedürfnisse und sozialen Herausforderungen in der Gesellschaft legen. Zur Höhe der staatlichen Förderung wurden noch keine Angaben gemacht.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
» Pellet- oder Scheitholzheizungen erfüllen die 65-Prozent-Vorgabe und dürfen auch weiterhin eingebaut werden.
» Staatliche Förderungen gleichen den Umstieg auf erneuerbare Energien sozial aus.
» Wärmeplanungsgesetz: Kommunen sollen bis 2028 konkrete Pläne vorlegen, erst dann gilt das GEG auch für Bestandsgebäude.
» Funktionierende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden.
» Defekte Heizungen dürfen repariert werden.
» Vermieter bekommen Anreize, in moderne Heizungen zu investieren.
» Die “80-Jahres-Grenze” bei Haus- oder Wohnungseigentümern wird plausibler geregelt.
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