Die Feuerstättenschau und der Feuerstättenbescheid

Egal ob Besitzer oder Mieter eines Hauses, man kennt es, das Kärtchen im Briefkasten, auf welchem der Besuch vom Schornsteinfeger angekündigt wird. Mieter einer Wohnung können den Besuch meist nur als Posten in der Aufschlüsselung der Nebenkosten erkennen. Aber was macht der Kaminkehrer bei einer Feuerstättenschau eigentlich? Was prüft er und warum braucht man als Eigentümer oder Bewohner überhaupt einen Feuerstättenbescheid?
Inhalt:
Die Feuerstättenschau
Die Feuerstättenschau ist Pflicht, sie muss vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind die jeweiligen Landesbauordnungen, die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfgHwG). Die Betriebs- und Brandsicherheit von Kaminöfen soll damit sichergestellt werden. Auch Heizungen fallen unter diese Gesetz. Es ist Aufgabe des Schornsteinfegers, bei der Überprüfung der Anlage auf Baufehler und typische Faktoren zu achten, die zu einem Verschleiß führen können. Die Sicherheit während des Betriebs wird damit gesteigert, denn Mängel und Schäden können auf diese Weise frühzeitig erkannt und behoben werden. Mögliche Brandursachen lassen sich so weitestgehend vermeiden. Die Feuerstättenschau und der Feuerstättenbescheid sind die Grundlagen für die weitere Arbeit eines Schornsteinfegers. Die Kontrolle auf Abgasentwicklung sowie die Messungen und das Kehren beziehungsweise Reinigen des Schornsteins richten sich zeitlich nach den Vorgaben im Feuerstättenbescheid.
Der Feuerstättenbescheid
Der Feuerstättenbescheid ist ein rechtsverbindliches Dokument, das der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ausstellt. Der Inhalt benennt, welche Feuerstätten und dazu gehörenden Abgasanlagen in Ihrem Gebäude vorhanden sind. In dem Dokument steht außerdem, welche Arbeit in welchem Zeitraum der Schornsteinfeger an den jeweiligen Feuerstätten durchführen muss. Geregelt sind beispielsweise Messungen, Reinigungsarbeiten und Überprüfungen.
Der Feuerstättenbescheid ist in tabellarischer Form aufgebaut. Er bietet einen guten Überblick über die Arbeiten, die zukünftig anfallen, und über die Termine, an denen die jeweilige Arbeit an den Feuerungsanlagen entsprechend dem Bescheid durchgeführt werden muss. Die Tätigkeiten, die bei der nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind, werden ebenfalls genannt. Darunter fallen Reinigungsarbeiten, Messungen und Überprüfungen. Der Feuerstättenbescheid ist verbindlich, das heißt: Wartungsarbeiten und weitere Aufgaben, die im Bescheid stehen, müssen vorgenommen werden. Sonst kann ein Bußgeld fällig werden, das vom Ordnungsamt verhängt wird.

Zuständigkeit
Für die Einhaltung der Termine und Kontrollen ist der Eigentümer der Heizungsanlage verantwortlich. Manche Schornsteinfeger verschicken ein Erinnerungsschreiben, aber grundsätzlich sind Sie als Hauseigentümer beziehungsweise Vermieter selbst in der Pflicht und müssen die Durchführung beauftragen. Für die Feuerstättenschau ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig. Die Verordnung schreibt seit 2013 gesetzlich vor, dass der Bezirksschornsteinfeger verantwortlich ist und den Feuerstättenbescheid ausstellt.
Was wird geprüft?
Der Schornsteinfeger besichtigt alle Feuerungsanlagen, die sich im Gebäude befinden, auch diejenigen, die derzeit nicht betrieben, regelmäßig gereinigt und kontrolliert werden. Er überprüft die Betriebs- und Brandsicherheit. Die Überprüfung umfasst ebenso die Abgasanlagen, Verbindungsstücke und Zuleitungen, die Ofenrohre und Schornsteine. Was für die Sicherheit des Schornsteinfegers notwendig ist, fällt ebenfalls unter die Besichtigungsmaßnahmen, etwa Ausstiegsluken zum Dach, Leitern und Laufbohlen. Bei der Besichtigung notiert der Schornsteinfeger auch das Alter der Heizungsanlage. Staubemissionen werden ebenfalls erfasst.
Die Sichtprüfung umfasst alle Öfen, egal ob Kaminofen, Pelletofen oder Werkstattofen. Überprüft werden die Standsicherheit und der Abstand zu brennbaren Materialien. Ein weiteres Augenmerk liegt auf den Verschleißteilen der Anlage. Die Sauerstoffversorgung muss gewährleistet sein, wenn dafür Raumluft und keine separate Zuleitung verwendet wird, dürfen Fenster und Türen im Raum nicht hermetisch dicht schließen. Der Schornsteinfeger kontrolliert das Brennstofflager, wenn Sie mit Holz heizen. Er überprüft den maximal zulässigen Feuchtegehalt des Brennstoffs. Zur Überprüfung gehört des Weiteren, ob die Auflagen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt sind. Bei Leitungen und Rohren müssen eventuelle Wärmeverluste durch eine Dämmung begrenzt sein. Wenn eine Umwälzpumpe im Einsatz ist, unterliegt sie zusammen mit der Regeltechnik ebenfalls der Sichtprüfung.
Zeitpunkt und Häufigkeit
Die Feuerstättenschau ist immer dann erforderlich, wenn eine Feuerstätte neu errichtet wurde. Sollten sich Änderungen ergeben, ist die Überprüfung ebenfalls notwendig. Ein möglicher Grund ist zum Beispiel, wenn Sie Umbauten oder Erweiterungen vornehmen.
Davon unabhängig muss die Feuerstättenschau zweimal innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren durchgeführt werden, der Abstand zwischen den Überprüfungen soll zwei bis maximal drei Jahre betragen.
Feuerstättenbescheid Kosten
Die Gebühren für die Feuerstättenschau und die Ausstellung des Feuerstättenbescheids sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) geregelt. Die Grundlage für die Rechnung sind die sogenannten Arbeitswerte. Jedes Bundesland setzt die Gebühr für den Arbeitswert selbstständig fest, dafür fallen zwischen 1,05 Euro und 1,37 Euro inkl. MwSt. an. Für bis zu drei Feuerstätten basiert der Bescheid auf zehn Arbeitswerten. Außerdem fallen Kosten in Höhe von je einem Arbeitswert pro einem Meter Abgasleitung an, die Besichtigung einer Feuerstätte wird mit 3,1 Arbeitswerten berechnet. Für jede weitere Feuerstätte kommen zwei zusätzliche Arbeitswerte dazu. Insgesamt dürfen nicht mehr als 30 Arbeitswerte berechnet werden. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag, der bei einem Einfamilienhaus unter 100 Euro liegt. Der Eigentümer muss die Rechnung bezahlen. Er kann den Betrag aber auf den Mieter umlegen, wenn er das Haus nicht selbst bewohnt.
Gerhard Sokoll, 08.06.23 14:44
Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, die nächste Feuerstättenschau und die nächsten Schornsteinfegerarbeiten in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchzuführen? Falls „Ja“, werden dafür Gebühren für die Feuerstättenschau und Kosten für die Schornsteinfegerarbeiten in fast gleicher Höhe von über 60 € fällig?
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Herr Sokoll,
nein, das ist er nicht. Alle Gebühren und Kosten finden Sie in der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung).
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
Dannolfo, 13.12.21 13:59
Hallo, vielleicht können Sie mir bei folgender Angelegenheit helfen: Ich habe bei einer vermieteten Immobilie eine Gastherme ausgewechselt ein Heizwertgerät. Heißt alte Therme raus und neue wieder rein an den gleichen Schornstein wie vorher. Unter der von mir vermieteten Wohnung ist noch eine Wohnung ebenfalls mit einer angeschlossenen Therme sprich eine Mehrfachbelegung. Als der Schornsteinfegermeister jetzt vorbei kam hat er die neue Therme bemängelt und Bauamt eingeschaltet wo ich jetzt 6 Wochen Zeit habe folgenden Mangel zu beheben: 1. Der vorhandene Schornstein ist im DG 2x45 Grad gezogen. Daher ist er nicht mehr als Abgassystem einsetzbar (DIN 18160 Teil 1 und EN 13384 Teil 2). Ich muss die neue Therme unverzüglich entfernen. Die Frage die sich mir jetzt stellt: Weshalb wird das bemängelt? Ist das rechtens? An den Schornstein wurde gar nichts verändert. Es ist immer noch der gleiche Schornstein wie vorher lediglich die Therme wurde ausgetauscht. Vielen lieben Dank
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Dannolfo,
leider ist es so: neue Feuerstätte, neues "Glück". Gasthermen führen wir nicht im Sortiment und können dazu keine konkreten Aussagen treffen. Was wir allerdings sagen können: Ein Versatz von mehr als 30° ist unzulässig. Ihr Schornsteinfeger hat dies also zu Recht bemängelt.
Viele Grüße Ihr ofenseite-Team
Becker T., 16.09.20 20:47
Hallo, unser Bezirksschornsteinfeger führte im September 2011, September 2014, Juni 2017 und nunmehr im September 2020 die Feuerstättenschauen durch. Das sind also 4 x in 9 Jahren. Darauf angesprochen, meinte er, es würde nicht zu seinem Bestellungszeitraum von 10 Jahren passen. Verständlich argumentieren konnte er wieder einmal nicht. Die Antwort : „Das sei so richtig“, genügt mir nicht. Wie ist hierzu die Rechtslage? Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Herr Becker,
leider können wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten und können auch nicht urteilen warum der BSFM die Feuerstättenschau so häufig durchführt. Am besten Lesen Sie in der Feuerstättenverordnung Ihres Bundeslandes nach, diese werden auf Grundlage der jeweiligen Bauordnung formuliert.
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
Michael See, 24.08.20 12:11
Hallo, wir wollen einen Pelettofen gegen einen Ofen für Scheitholz tauschen. Pelettofen ohne Strom und Lüftung (Pelettzufuhr mittels Schwerkraft). Laut Schornsteinfeger fallen hier Kosten an für Querschnittsberechnung, Berechnung Verbrennungsluftzufuhr und Feuerstättenbeschau. Sind alle Vorgaben wirklich in Hessen vorgeschrieben und für mich kostenpflichtig? Vorab vielen Dank.
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Herr See,
bis auf die Querschnittsberechnung, die im Ermessen des Bezirksschornsteinfegermeisters liegt, sind die Angaben des Schornsteinfegers korrekt. Die von Ihnen aufgeführten Maßnahmen sind in Deutschland vorgeschrieben und müssen selbst gezahlt werden. Die Kosten für den Schronsteinfeger lassen sich allerdings anteilig von der Steuer absetzen, mehr Information dazu finden Sie hier: https://www.ofenseite.com/schornsteinfeger-absetzen
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
René Kirsche, 06.03.20 12:21
Hallo! Ich bitte Sie um die Beantwortung einer Frage zu geforderten Schornsteinkehrung in einem Einfamilienhaus: In der Tabelle des Feuerstättenbescheides sind 4 Zeitraumspalten aufgeführt. Wenn im 1. Zeitraum April/Mai und im 2. Zeitraum Oktober/November aufgeführt sind, heißt das dann, daß die durchzuführende Tätigkeit 2mal im Jahr durchgeführt werden muß? Oder hat der Eigentümer die Wahl zwischen den Terminen, um die geforderten Tätigkeit erledigen zu lassen und den Vollzug zu melden? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen René Kirsche
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Herr Kirsch,
Sind im Feuerstättenbescheid neben einer Anlage in zwei Spalten Termine aufgeführt, so muss die durchzuführende Tätigkeit jeweils einmal in den angegebenen Zeiträumen stattfinden, was bei Ihnen zweimal pro Jahr bedeutet.
Mit freundlichen Grüßen Ihr ofenseite-Team