
Die Feuerstättenschau und der Feuerstättenbescheid

Kommentare4
Hallo, vielleicht können Sie mir bei folgender Angelegenheit helfen: Ich habe bei einer vermieteten Immobilie eine Gastherme ausgewechselt ein Heizwertgerät. Heißt alte Therme raus und neue wieder rein an den gleichen Schornstein wie vorher. Unter der von mir vermieteten Wohnung ist noch eine Wohnung ebenfalls mit einer angeschlossenen Therme sprich eine Mehrfachbelegung. Als der Schornsteinfegermeister jetzt vorbei kam hat er die neue Therme bemängelt und Bauamt eingeschaltet wo ich jetzt 6 Wochen Zeit habe folgenden Mangel zu beheben: 1. Der vorhandene Schornstein ist im DG 2x45 Grad gezogen. Daher ist er nicht mehr als Abgassystem einsetzbar (DIN 18160 Teil 1 und EN 13384 Teil 2). Ich muss die neue Therme unverzüglich entfernen. Die Frage die sich mir jetzt stellt: Weshalb wird das bemängelt? Ist das rechtens? An den Schornstein wurde gar nichts verändert. Es ist immer noch der gleiche Schornstein wie vorher lediglich die Therme wurde ausgetauscht. Vielen lieben Dank
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Dannolfo,
leider ist es so: neue Feuerstätte, neues "Glück". Gasthermen führen wir nicht im Sortiment und können dazu keine konkreten Aussagen treffen. Was wir allerdings sagen können: Ein Versatz von mehr als 30° ist unzulässig. Ihr Schornsteinfeger hat dies also zu Recht bemängelt.
Viele Grüße Ihr ofenseite-Team
Dannolfo, 13.12.2021 13:59
Hallo, unser Bezirksschornsteinfeger führte im September 2011, September 2014, Juni 2017 und nunmehr im September 2020 die Feuerstättenschauen durch. Das sind also 4 x in 9 Jahren. Darauf angesprochen, meinte er, es würde nicht zu seinem Bestellungszeitraum von 10 Jahren passen. Verständlich argumentieren konnte er wieder einmal nicht. Die Antwort : „Das sei so richtig“, genügt mir nicht. Wie ist hierzu die Rechtslage? Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Herr Becker,
leider können wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten und können auch nicht urteilen warum der BSFM die Feuerstättenschau so häufig durchführt. Am besten Lesen Sie in der Feuerstättenverordnung Ihres Bundeslandes nach, diese werden auf Grundlage der jeweiligen Bauordnung formuliert.
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
Becker T., 16.09.2020 20:47
Hallo, wir wollen einen Pelettofen gegen einen Ofen für Scheitholz tauschen. Pelettofen ohne Strom und Lüftung (Pelettzufuhr mittels Schwerkraft). Laut Schornsteinfeger fallen hier Kosten an für Querschnittsberechnung, Berechnung Verbrennungsluftzufuhr und Feuerstättenbeschau. Sind alle Vorgaben wirklich in Hessen vorgeschrieben und für mich kostenpflichtig? Vorab vielen Dank.
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Herr See,
bis auf die Querschnittsberechnung, die im Ermessen des Bezirksschornsteinfegermeisters liegt, sind die Angaben des Schornsteinfegers korrekt. Die von Ihnen aufgeführten Maßnahmen sind in Deutschland vorgeschrieben und müssen selbst gezahlt werden. Die Kosten für den Schronsteinfeger lassen sich allerdings anteilig von der Steuer absetzen, mehr Information dazu finden Sie hier: https://www.ofenseite.com/schornsteinfeger-absetzen
Viele Grüße, Ihr ofenseite-Team
Michael See, 24.08.2020 12:11
Hallo! Ich bitte Sie um die Beantwortung einer Frage zu geforderten Schornsteinkehrung in einem Einfamilienhaus: In der Tabelle des Feuerstättenbescheides sind 4 Zeitraumspalten aufgeführt. Wenn im 1. Zeitraum April/Mai und im 2. Zeitraum Oktober/November aufgeführt sind, heißt das dann, daß die durchzuführende Tätigkeit 2mal im Jahr durchgeführt werden muß? Oder hat der Eigentümer die Wahl zwischen den Terminen, um die geforderten Tätigkeit erledigen zu lassen und den Vollzug zu melden? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen René Kirsche
Antwort Redaktion ofenseite.com:
Hallo Herr Kirsch,
Sind im Feuerstättenbescheid neben einer Anlage in zwei Spalten Termine aufgeführt, so muss die durchzuführende Tätigkeit jeweils einmal in den angegebenen Zeiträumen stattfinden, was bei Ihnen zweimal pro Jahr bedeutet.
Mit freundlichen Grüßen Ihr ofenseite-Team
René Kirsche, 06.03.2020 12:21