Betroffene Kaminöfen
Mit dem 01.01.2015 fand eine Verschärfung der Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen alter Öfen statt. Seit dem Inkrafttreten der novellierten Bundesimmissions-Schutzverordnung, der sogenannten BImSchV Stufe 2, dürfen neu installierte Kamine nur noch 1,25 Gramm Kohlenmonoxid und 0,04 Gramm Staub pro Kubikmeter an Schadstoffen ausstoßen. Für bereits zuvor installierte Kaminöfen gelten andere Grenzwerte bzw. Übergangsfristen. Eine dieser Fristen läuft nun mit Ende des Jahres ab. Alle Öfen, die vor 1985 errichtet worden sind, und die genannten Grenzwerte nicht unterschreiten, müssen ausnahmslos nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden.
Ausnahmen
Kein Gesetz ohne Ausnahmen. So gibt es auch bei dieser Regelung Kaminöfen, die von dieser Sanierungspflicht grundsätzlich ausgenommen sind. Darunter zählen:
- Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW
- Offene Kamine
- Badeöfen
- Grundöfen
- Kaminöfen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt
- Historische Kamine und Öfen, die nachweislich vor 1950 errichtet wurden
Nachrüsten mit Filter
Die Kosten für einen Nachrüstfilter für Kaminöfen liegen bei etwa 1.000 Euro. Neue Öfen, die die aktuellen Anforderungen der BImSchV Stufe 2 erfüllen, gibt es bereits ab 500 Euro. Für 1.000 Euro erhalten Sie sogar einen hochwertigen Markenofen namhafter Hersteller. Rein aus finanzieller Perspektive lohnt sich das Nachrüsten kaum. Darüber hinaus handelt es sich in der Regel um reine Feinstaubfilter. Sie sind nicht dazu ausgelegt, auch Kohlenmonoxid aus den Rauchgasen zu entfernen. Daher kann es sein, dass Ihr Ofen selbst mit einem solchen Filter immer noch nicht die Grenzwerte für den Kohlenmonoxidausstoß einhalten.
Strafen bei Nichtaustausch
Die Frist zum Nachrüsten bzw. Austauschen ist mit dem 31.12.2017 nun fast verstrichen. Wer jetzt erst daran denkt, seinen vor 1985 gebauten Kamin zu tauschen, der wird dies vermutlich nicht rechtzeitig schaffen. Dennoch sollten Sie so schnell wie möglich handeln. Kontrolliert wird die Einhaltung der Neuregelung von Ihrem Bezirksschornsteinfeger, der zur turnusmäßigen Feuerstättenschau zweimal innerhalb von sieben Jahren bei Kaminofenbesitzern vorbeischauen müssen. Sollte ihnen dabei ein Ofen auffallen, der nicht der aktuellen Gesetzeslage entspricht, dann müssen sie sicherstellen, dass er außer Betrieb gesetzt wird. Darüber hinaus muss er der zuständigen Behörde den Verstoß melden, der dem Besitzer ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro kosten kann.
Zukünftig betroffene Kaminöfen
Für alle, die jetzt aufatmen, weil Ihr Kamin nicht betroffen ist, denen müssen wir leider sagen, dass noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht ist. In Zukunft werden weitere Altersgruppen von Kaminen und Kachelöfen betroffen sein. 2020 beispielsweise müssen alle Kamine der Baujahre 1985 bis 1994 umgerüstet werden. 2024 greift die Regelung auch für alle Öfen, die zwischen 1995 und dem 31. März 2010 gebaut worden sind. Wichtig ist es also für Kaminbesitzer, stets auf dem Laufenden zu bleiben und sich schon jetzt seelisch, moralisch und vor allem finanziell auf einen möglichen Austausch Ihres Ofens vorzubereiten.
