staatliche Förderungen durch BAFA
Biomasse
Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen Antragsverfahren
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird.
Es wird den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu finden Sie nebenstehend.
Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars und des Formulars der Fachunternehmererklärung vorzunehmen (siehe nebenstehend). Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:
- Der Förderantrag - siehe vorgeschriebenes Formular
- Die Fachunternehmererklärung siehe vorgeschriebenes Formular
- Die Rechnung (in Kopie)
Basisförderung von Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse
1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung:
Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel) beträgt 36,00 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge
- für Pelletöfen: 1000 Euro.
- für Pelletkessel: 2000 Euro.
- für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW: 2500 Euro.
Luftgeführte Pelletöfen sind erst ab 8 kW förderfähig.
2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln:
Die Förderung beträgt pauschal 1000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
3. Scheitholzvergaserkessel von 15 kW bis 50 kW Nennwärmeleistung:
Die Förderung beträgt 1125 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW verfügen.
Hier ein kleiner Ausschnitt aus unserem Sortiment:
(Bitte klicken Sie auf das Bild um es zu vergrößern)

