Feinstaub
Kamine und Feinstaub
In den Medien wird Momentan viel über das Thema Feinstaub und Kamine berichtet. Leider hat sich die Presse zur Aufgabe gemacht die Verbraucher zu verwirren anstatt zu informieren. Aus diesem Anlass finden Sie hier eine Stellungnahme mit Fakten zum Thema.
Feinstaub: Presse und Fakten Die aktuellen Pressemitteilungen verunsichern die Interessenten und Betreiber von Holzfeuerstätten. Leider sind die Berichte mehrheitlich unvollständig und verzerrend. Der Verbraucher wird in unverständlicher Weise irritiert.
Hier die tatsächlichen Fakten:
Die Novelle der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) - Kleinfeuerungsanlagenverordnung befindet sich derzeit noch im Entwurfsstadium. Da Bundestag und Bundesrat darüber noch beschließen müssen, ist laut Umweltbundesamt mit einer Umsetzung voraussichtlich erst Frühjahr / Sommer 2008 zu rechnen. Im Entwurf sind 2 Stufen der Verschärfung bestehender Abgasgrenzwerte geplant.
Die erste Stufe der BImSchV wird 2008 kommen, die zweite Stufe mit nochmaliger Verschärfung der Grenzwerte erst 2015.
Wer ist wann und wie betroffen?
1.) Feuerstätten, die vor offizieller Verabschiedung der ersten Stufe BimSchV in Betrieb gehen bzw. gegangen sind:
Bestehende Einzelraumfeuerstätten (Öfen, Kamine, Kachelöfen) die den Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte gemäß erster Stufe BImSchV durch Herstellerbescheinigung oder einmalige Vor-Ort-Messung erbringen, können weiter betrieben werden. Es sind keine wiederkehrenden Messungen vorgesehen. Nur Feuerstätten, welche diese Grenzwerte nicht erfüllen, müssen mit einem Staubfilter nachgerüstet, ausgetauscht oder außer Betrieb genommen werden.
Für die Außerbetriebnahme gilt folgende Übergangsregelung:
Feuerstätten, welche vor 1975 geprüft wurden*: Außerbetriebnahme Ende 2014 Feuerstätten, welche vor 1985 geprüft wurden*: Außerbetriebnahme Ende 2017 Feuerstätten, welche vor 1995 geprüft wurden*: Außerbetriebnahme Ende 2020 Feuerstätten, welche ab 1995 geprüft wurden*: Außerbetriebnahme Ende 2024
Mit anderen Worten: Altanlagen können rund 30 Jahre alt werden, bis die Stillegung droht. Ferner besteht gegebenenfalls immer noch die Möglichkeit einen Filter nachzurüsten. Bis die Stillegungsfristen greifen, wird es sicher preiswerte und praktikable Nachrüstfilter geben. *Das Prüfdatum findet sich auf dem Typenschild der Feuerstätte und kann natürlich auch bei uns erfragt werden.
Offene Kamine dürfen seit Jahren ohnehin nur 'gelegentlich' betrieben werden und bleiben von den neuen Vorschriften gänzlich unbehelligt! Offene Kamine sind Kamine ohne Feuerraumtür und Kamine, deren Feuerraumtür bestimmungsgemäß nicht selbsttätig schließt ('Bauart A 1').
2.) Feuerstätten, die heute gekauft werden und / oder noch vor Gültigkeit der ersten Stufe in Betrieb gehen sollen: Wenn der Entwurf in der derzeitigen Fassung umgesetzt wird, ist davon auszugehen, dass 'DINplus' zertifizierte Feuerstätten oder Feuerstätten mit 'EFA-Qualitätssiegel' die Anforderungen problemlos erfüllen werden. Feuerstätten, welche diese Zertifizierung besitzen, werden also unbefristet weiter betrieben werden dürfen. Der Kunde ist also gut beraten, wenn er sich eine 'DINplus' oder 'EFA-Qualitätssiegel' ausgezeichnete Feuerstätte kauft oder sich zumindest bescheinigen lässt (Herstellererklärung), dass die Feuerstätte der Begierde die Anforderungen der ersten Stufe erfüllt
Die 'DINplus'-Zertifizierung und die 'EFA-Qualitätsprüfung' sind freiwillige Sonderprüfungen, denen Abgas- und Leistungswerte zu Grunde liegen, welche die Anforderungen aller einschlägigen deutschen Pflichtprüfungen weit übertreffen
3.) Feuerstätten, die nach offizieller Verabschiedung der ersten Stufe in Betrieb gehen (voraussichtlich Mitte 2008):
Diese Feuerstätten müssen die neuen Grenzwerte der ersten Stufe einhalten. Sie müssen jedoch nicht die Werte der 2. Stufe einhalten. Mit einer 'DINplus' zertifizierten oder 'EFA-Qualitätssiegel' ausgezeichneten Feuerstätte ist der Kunde 'auf der sicheren Seite'. Feuerstätten, welche die Anforderungen der ersten Stufe erfüllen und vor der zweiten Stufe in Betrieb gehen, werden Bestandsschutz haben, wenn die zweite Stufe verbindlich wird.
4.) Feuerstätten, die nach offizieller Verabschiedung der zweiten Stufe in Betrieb gehen (voraussichtlich 2015):
Nur Feuerstätten, welche ab 2015 in Betrieb gehen, müssen die Anforderungen der zweiten Stufe der BimSchV erfüllen. Bis dahin ist noch viel Zeit, die 'Spreu vom Weizen zu trennen'. Anbieter von einfachen Billigfeuerstätten werden zugunsten von Anbietern innovativer Feuerstätten mit modernster Verbrennungstechnik und besten Abgaswerten vom Markt verschwinden. Dagegen ist im Sinne unserer Umwelt nichts einzuwenden.
5.) Sonderregelungen für Grund- und Kachelöfen
Für Grundöfen und eingemauerte Öfen wie Kamineinsätze oder Kachelofeneinsätze sieht die Novelle der BImSchV Sonderregelungen vor, da diese Öfen aufgrund ihrer Bauweise nur mit hohem Aufwand austauschbar sind.
Für neue und alte Grundöfen, also Wärmspeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, sollen andere Anforderungen gelten, als für Einzelraumfeuerungsanlagen: Neue Grundöfen, die nach dem Inkrafttreten der Novelle errichtet werden, müssen ab 2012 mit einem geeigneten Staubfilter ausgerüstet werden.
Grundöfen, die vor 2012 errichtet wurden, benötigen den Filter erst ab 2015. Auf den Einbau eines Filters kann in beiden vorstehenden Fällen verzichtet werden, wenn durch Vor-Ort-Messung des Schornsteinfegers nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwerte der ersten Stufe eingehalten werden.
Für eingemauerte Kachelöfen gilt: Wird ein Kachelofen nach Inkrafttreten der Verordnung gebaut, benötigt er wie jeder andere Kaminofen auch eine Typprüfung (Herstellersache), um zu belegen, dass er die Grenzwerte einhält. Alle bestehenden eingemauerten Kachelöfen sollen ab 2015 die Grenzwerte der ersten Stufe einhalten.
Auf den Einbau eines Filters kann verzichtet werden, wenn durch Vor-Ort-Messung des Schornsteinfegers nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwerte der ersten Stufe eingehalten werden.
Feinstaubfilter und Fazit: Die Presse erweckt den Eindruck, jeder Feuerstättenbesitzer müsste demnächst einen Filter nachrüsten und dafür 1.200,- Euro einkalkulieren. Aus unserer Sicht: Sensationslust und Panikmache.
Wenn Sie diese Zusammenfassung gelesen haben, wissen Sie jetzt, dass es viele Feuerstätten gibt, welche die Anforderungen der ersten Stufe BimSchV schon heute problemlos erfüllen. Sie wissen auch, dass diese aus heutiger Sicht unbefristet betrieben werden können und zwar ohne Filternachrüstung!
Altananlagen können wie oben ausgeführt ein stattliches Alter erreichen. Wer diese dann noch nach rund 30 Jahren weiter betreiben will, darf auf die Entwicklung preiswerter und praktikabler Nachrüstfilter hoffen. Bis zum Ablauf der Übergangsfristen sind ja noch ein paar Jahre Zeit. Mehrere Hersteller von Feuerstätten und Forschungsunternehmen arbeiten heute bereits intensiv an geeigneten Lösungen. Auch wir arbeiten bereits an vielversprechenden Lösungsansätzen. Heute schon einen Marktpreis von 1.200,- Euro in der Presse verlauten zu lassen, ist übereilt und aus unserer Sicht nicht realistisch. Das Bundesumweltministerium schützt derzeit Kosten von unter 200,- Euro bis 500,- Euro. Wir glauben an Lösungen die im Verkauf noch darunter liegen können!
Vorbehalte und Hinweise: Wir haben diese Erklärung mit Blick auf unseren Haupt-Kundenkreis verfasst, also mit Blick auf die Interessenten und Betreiber von Kaminen, Kaminöfen und Kachelöfen. Zentralheizungen, Herde und Sonderformen sind in dieser Erklärung nicht behandelt.
Die getroffenen Aussagen spiegeln unseren aktuellen Wissenstand wieder. Wir haben keinen Einfluss darauf, ob Bundestag, Bundesrat oder sonstige Stellen Änderungen an den derzeitigen Entwürfen und Grundlagen beschließen. Nach Einschätzung des Umweltbundesamtes ist jedoch nicht mit einer weiteren Verschärfung des Entwurfes zur BimSchV zu rechnen. Man geht eher davon aus, dass es allenfalls zu einer Abmilderung kommen könnte.
Regionale und örtliche Auflagen und Beschränkungen für Aufstellung und Betrieb von Feuerstätten sind an dieser Stelle unberücksichtigt. Dazu können Bezirksschonsteinfegermeister und / oder Bauämter Auskunft geben.
Falls Sie noch Fragen zum ein oder anderen Punkt haben beraten wir Sie als Ihr Fachhändler sehr gerne.
